Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2017.195 (ST.2014.238; STA.2014.5100) Art. 170 Urteil vom 23. November 2017 Besetzung Oberrichter Six, präsidierendes Mitglied Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Frey Krieger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, […] Zivil- und A._____, Strafklägerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. B._____, Advokat, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1973, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Dr. iur. D._____, Advokat, […] Gegenstand Vergewaltigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit von Mitte/Ende April 2014 bis zirka Mitte Juni 2014 seine damalige Lebenspartnerin A._____ einmal im Wohnzimmer und mindestens viermal im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung gegen ihren Willen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Ferner soll er A._____ einmal gegen das Bett gestossen haben, worauf sie ohnmächtig geworden sei, und in der Folge den vaginalen Geschlechtsverkehr im Wissen an ihr vollzogen haben, dass sie dies nicht wolle. In der Zeit von Mitte/Ende April 2014 bis zum 21. Juli 2014 soll der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin einmal in den Bauch getreten sowie zwei bis fünf Mal pro Woche festgehalten, geschüttelt und gegen die Wand oder den Boden gestossen, ihr Ohrfeigen gegeben sowie mit den Beinen gegen sie getreten haben. Am 4. August 2014 habe er ihr gedroht, sie zu töten, falls sie die gemeinsame Hochzeit absage, woraufhin sie dies dennoch tat. Gleichentags habe er gesagt, er werde sie umbringen, und sofern er ins Gefängnis müsse, werde er sie durch seinen Bruder, seinen Sohn oder seine Familie umbringen lassen, wodurch sie in Angst sowie Schrecken versetzt worden sei. 1.2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 16. April 2015 von Schuld sowie Strafe frei und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Sowohl die Staatsanwaltschaft Baden als auch A._____ erhoben gegen dieses Urteil Berufung. 1.3. Mit Urteil vom 19. Mai 2016 sprach das Obergericht den Beschuldigten der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.00, einer Busse von Fr. 500.00 und der Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.00 an A._____. 1.4. Die vom Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück. -3- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erstattete am 4. September 2017 eine Stellungnahme. 2.2. Der Beschuldigte erstattete am 4. September 2017 eine Stellungnahme und beantragte, nebst mehreren Verfahrensanträgen, es seien die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin abzuweisen und der Berufungsbeklagte in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 16. April 2015 von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2.3. Die Privatklägerin erstattete am 4. Oktober 2017 eine Stellungnahme und beantragte, nebst mehreren Verfahrensanträgen, die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin seien gutzuheissen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme. Der Beschuldigte und die Privatklägerin reichten mit Eingaben vom 30. Oktober 2017 und 7. November 2017 je eine weitere Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. November 2017 erneut auf eine Stellungnahme. Am 22. November 2017 erfolgte eine Eingabe der Privatklägerin, in welcher sie an allen bisherigen Vorbringen festhielt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hat die Sache zum Entscheid über die Verwertbarkeit der von der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2014 zu Protokoll gegebenen Aussagen sowie zur neuen Würdigung des Sachverhalts und allfälligen Abnahme weiterer Beweise an das Obergericht zurückgewiesen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann die Verwertbarkeit der von der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2014 zu Protokoll gegebenen Aussagen offen bleiben. Die Beweiswürdigung ist neu vorzunehmen. 2. Die Privatklägerin erstattete am 4. August 2014 Anzeige gegen den Beschuldigten und wurde am Folgetag ein erstes Mal einvernommen. Der Beschuldigte will zufolge seiner Abwesenheit bei dieser Einvernahme -4- seine Teilnahmerechte verletzt wissen und beruft sich gestützt darauf auf die Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin. Da im Folgenden nicht auf die Aussagen der Privatklägerin vom 5. August 2014 abgestellt wird, kann offen bleiben, ob die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletzt worden sind. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Ziffer 1.1. des angeklagten Sachverhalts soll der Beschuldigte die Privatklägerin im Zeitraum von ca. Mitte/Ende April 2014 bis ca. Mitte Juni 2014 an der Q-Strasse in R._____ einmal im Wohnzimmer sowie mindestens viermal im Schlafzimmer gegen ihren Willen zum unge- schützten Geschlechtsverkehr gezwungen haben. Er habe sich dabei auf die Privatklägerin gelegt, sie an den Händen festgehalten und den vagina- len Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, bis er zum Samenerguss ge- kommen sei. Die Privatklägerin habe ihm jeweils zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe, indem sie sich zur Wehr zu setzen versucht habe, was ihr aufgrund der überlegenen Stärke des Beschuldigten nicht gelungen sei. Zudem habe sie während des Geschlechtsakts geweint und um Hilfe geschrien, was der Beschul- digte zu verhindern versucht habe, indem er ihr ein Kissen oder die Hand auf den Mund gedrückt habe. Aufgrund der verbalen und physischen Gegenwehr der Privatklägerin habe der Beschuldigte gewusst, dass er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzogen habe. Gemäss Anklageziffer 1.2. soll sich die Privatklägerin mutmasslich am Abend des 11. Mai 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ ins Bett gelegt haben, um zu schlafen. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollen, was sie jedoch abgelehnt habe. Sie habe darauf das Bett verlassen, worauf der Beschuldigte darum herum gegangen sei, sie an den Haaren gerissen und gegen das Bett gestossen habe, wodurch sie mit dem Rücken am Bettrahmen aufgeschlagen habe und ohnmächtig geworden sei. In der Folge habe der Beschuldigte an der bewusstlosen Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen. Aufgrund der vorgängigen verbalen und physischen Gegenwehr der Privatklägerin habe er gewusst, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe. Dennoch habe er sie durch physische Einwirkung zwecks Vollzugs des Geschlechtsverkehrs widerstandsunfähig gemacht. 3.1.2. Die Vorinstanz hat es nicht als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Zeit von Mitte/Ende April 2014 bis Mitte Juni 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ mindestens -5- viermal im Schlafzimmer und einmal im Wohnzimmer sowie am Abend des 11. Mai 2014 im Schlafzimmer vergewaltigt hat. Die Staatsanwaltschaft Baden und die Privatklägerin beantragen in ihren Berufungen einen Schuldspruch. 3.1.3. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 3.1.4. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem ganzen Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindbare Zweifel, so geht es von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Lediglich abstrakte und theoretische Bedenken sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.302/2001 vom 20. August 2001 E. 3a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.2.2). Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird die Qualität der Aus- sage anhand der darin enthaltenen Realkennzeichen, mittels eines Strukturvergleichs zu fallneutralen Erinnerungsberichten oder Aussagen in Bezug auf tatsächlich erlebte Nebensächlichkeiten, der Konstanzana- lyse in Bezug auf Aussagen zum selben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten sowie unter Berücksichtigung möglicher Fehlerquellen eingeschätzt. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berück- sichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussa- genden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausge- gangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten -6- Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I 49 E. 5 S. 58 f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinwei- sen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3). 3.1.5. Die Privatklägerin gab eingangs der Einvernahme vom 27. August 2014 bei der Staatsanwaltschaft Baden zu Protokoll, am 5. August 2014 (gemeint: anlässlich der polizeilichen Einvernahme) fast nichts von der Vergewaltigung erzählt zu haben, weil es in der Gesellschaft für einen schlechten Ruf sorge, wenn man vergewaltigt werde (UA act. 317). Auf die Frage, wie oft sie vom Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei, gab sie an, es sei sechs oder sieben Mal passiert. Danach gefragt, wann es zu den Vorfällen gekommen sei, gab sie zu Protokoll, die Vorfälle hätten sich zugetragen, nachdem sie nach R._____ gezogen seien. Auf die Frage, ob das im April 2014 gewesen sei, antwortete sie, sie seien Mitte April in R._____ eingezogen. Danach gefragt, wo es zu den Vorfällen gekommen sei, gab sie an, es sei im Schlafzimmer passiert. Auf die Nachfrage, ob es immer im Schlafzimmer gewesen sei, sagte sie aus, es sei einmal im Wohnzimmer passiert. Auf die Frage, wie der Beschuldigte bei den einzelnen Vorfällen vorgegangen sei, führte sie aus, sie habe es schon am Anfang gesagt. Sie möchte nicht detailliert darüber sprechen. Sie könne wirklich nicht darüber reden. Sie erzähle nur einen Teil davon. Der Bruder des Beschuldigten und seine Familie hätten auch «von dem» mitbekommen. Deshalb möchte sie nicht darüber sprechen. Sie schäme sich, darüber zu reden. Sie sei wohl in der Schweiz, aber sie sei eine Kurdin. In der Nacht als sie gegen das Bett gestossen worden sei, sei sie zuvor ins Bett gegangen. Er sei dann zu ihr gekommen. Er habe mit ihr schlafen wollen und sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle. Er sei trotzdem zu ihr gekommen. Sie sei aus dem Bett gekrochen. Er sei um das Bett gekommen, habe sie an den Haaren gezogen und sie gegen das Bett gestossen. Sie sei bewusstlos geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass er den Geschlechtsverkehr vollzogen gehabt habe. Auf die Frage, wie sie das bemerkt habe, gab sie an, sie sei aufgestanden, nachdem sie wieder zu sich gekommen sei. Da habe sie gemerkt, dass sie etwas zwischen den Beinen gehabt habe. Sie sei dann auf die Toilette gegangen und habe es gesehen. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe nicht duschen können, da sie solche Schmerzen gehabt habe. Sie sei dann zurück ins Bett gegangen. Danach gefragt, wie sie bekleidet gewesen sei, führte sie aus, sie habe eine Trainerhose und ein T-Shirt getragen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie noch das T-Shirt getragen, aber unten habe sie nichts mehr angehabt. Die Frage, ob der Beschuldigte Gewalt -7- angewendet habe, bejahte sie und fügte an, er habe sie gehalten und gegen das Bett gestossen. Sie habe die Schulter am Bettrahmen angestossen. Als sie nach dem Vorfall ins Bad gegangen sei und ihre Haare habe zusammenbinden wollen, habe sie ein grosses Büschel verloren. Sie habe es sogar fotografiert. Leider sei die Aufnahme aber gelöscht worden. Auf Nachfrage führte sie aus, sie habe auch bei den anderen Vorfällen keinen Wunsch gehabt. Er habe sie einfach geschubst. Sie habe Angst gehabt. Er habe das einfach machen müssen. Entweder schlagen oder machen. Sie habe einfach keine Kraft gehabt gegen ihn. Auf die Frage, ob er sie festgehalten habe, antwortete sie, er habe sie festgehalten und sie gefragt, weshalb sie nicht schwanger würde, weshalb sie nicht schwanger werden könne. Er habe sie auch immer angeflucht. Danach habe er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen. Auf die Frage, was sie getragen habe, antwortete sie, sie habe immer das gleiche angehabt. Entweder habe sie kurze Shorts oder eine lange Trainerhose getragen. Weil sie rauche, sei sie ständig auf dem Balkon. Deshalb ziehe sie sich so an. Danach gefragt, ob er ihr die Kleidung ausgezogen habe, führte sie aus, sie habe keine Kraft gehabt. Hätte sie Kraft gehabt, hätte er keine Chance gehabt. Sie wisse, dass er jetzt zuhöre. Sie wolle nicht darüber reden. Die Nachbarin, die über ihnen wohne, habe gehört, dass sie geschrien habe. Sie habe daraufhin ein paar Mal gegen die Wand geschlagen. Sie habe um Hilfe gerufen. Die Nachbarin habe dann geklopft, damit sie still sei. Das sei in der Nacht gewesen, so ca. um 01:00 Uhr. Die Frage, ob es öfter vorgekommen sei, dass die Nachbarin gegen die Wand geklopft habe, verneinte sie und führte aus, das sei nur einmal passiert. Sie vermute, dass sie es schon mehrmals gehört habe. Aber sie habe nur einmal so reklamiert. Auf die Frage, ob sie sagen könne, wie der Beschuldigte gekleidet gewesen sei, gab sie zu Protokoll, er habe ein Leibchen und kurze Shorts getragen. Als er «es» gemacht habe, habe er sich ausgezogen. Danach gefragt, ob er sich schon vorher oder erst, als er sie festgehalten habe, ausgezogen habe, gab sie an, er habe sich immer zuerst ausgezogen und «es» dann gemacht. Auf die Frage, ob er sie festgehalten habe, antwortete sie, sicher habe er sie festgehalten. Er habe ihr ein Kissen auf den Mund gedrückt, damit sie nicht habe schreien können. Danach gefragt, wie er sie festgehalten habe, zeigte sie vor, wie er sie an beiden Armen festhielt, und führte aus, er habe sie an den Armen festgehalten. Wenn sie geschrien habe, habe er ihr mit der Hand den Mund zugehalten oder ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt. Nach der Position gefragt, in welcher sie sich befunden habe, gab sie an, sie sei immer unten und er oben gewesen. Auf die Frage, ob sie bei allen sechs Vorfällen unten und er oben gewesen sei, antwortete sie: «Mehrheitlich ja.» Nach anderen Positionen gefragt, führte sie aus, sie hätte sich vielleicht wehren können, wenn er eine andere Position gehabt hätte. Aber er sei immer auf ihr gewesen. Auf die Frage, wie er jeweils in sie eingedrungen sei, antwortete sie, von vorne. Danach gefragt, ob er zum Samenerguss gekommen sei, gab sie an, als er «es» -8- gemacht habe, habe er sich auch immer sofort entleert. Die Frage, ob er ein Kondom verwendet habe, verneinte sie und fügte an, er habe ein Kind gewollt. Sie gab auf die entsprechende Frage hin an, die Vorfälle hätten manchmal 15, manchmal 10, manchmal 20 Minuten gedauert. Es habe einfach lang gedauert. Auf die Frage, ob sie auch zum Oralverkehr gezwungen worden sei, antwortete sie, sie wolle nicht darüber sprechen. Auf die Aufforderung, den Vorfall im Wohnzimmer näher zu schildern, führte sie aus, sie habe ins Bett schlafen gehen wollen. Er habe zu ihr gewollt. Sie sei dann ins Wohnzimmer gegangen und habe eine Matratze genommen, um dort zu schlafen. Er sei daraufhin ins Wohnzimmer gekommen. Er habe den Geschlechtsverkehr gewollt. Weil sie nicht gewollt habe, habe sie geschrien. Er habe sie gefragt, weshalb sie nicht schwanger werde. Er habe gesagt, er wolle ein Kind wegen der Bewilligung, damit er in der Schweiz bleiben könne. Dann habe er «es» einfach gemacht. Auf die Frage, wann sie schwanger geworden sei, gab sie an, am 12. Juni 2014 ihre Tage nicht bekommen zu haben. Sie habe dann einen Test gemacht, der positiv ausgefallen sei. Aber sie habe nicht so darauf geachtet. Als sie nach dem Fusstritt habe ins Spital müssen, habe sie erfahren, dass sie schwanger sei. Sie verneinte die Frage, ob es immer noch zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei, nachdem der Beschuldigte von der Schwangerschaft erfahren gehabt habe. Er habe dann aufgehört. Auch die Frage, ob es nach der Abtreibung zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, verneinte sie. Nachdem sie das Kind abgetrieben gehabt habe, sei sie nach Hause gekommen. Ihr Bruder sei damals bei ihr gewesen. Sie sei mit ihm für ca. elf Tage nach Deutschland gefahren. Am 3. August 2014 sei sie mit dem Bruder zusammen wieder nach Hause gekommen. Sie (gemeint: der Beschuldigte und die Privatklägerin) hätten während dieser Zeit keinen Kontakt gehabt. Nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gefragt, gab sie an, am Anfang, nachdem sie ihn kennengelernt gehabt habe, solchen gehabt zu haben. Da sei es ein paar Monate lang auch anders gewesen. Sie hätten keine Probleme gehabt. Nach dem Gefängnis habe sie ihn nicht mehr gewollt. Sie habe ihre Ruhe gewollt. Deshalb habe sie den Geschlechtsverkehr einfach mitgemacht. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass sie beim Ge- schlechtsverkehr einfach mitgemacht habe, ihn aber eigentlich gar nicht gewollt habe, gab sie an, er habe schon gesagt, sie sei nicht so wie am Anfang. Die Frage, ob er bei den Vorfällen, bei denen er den Ge- schlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzogen habe, gewusst habe, dass sie nicht gewollt habe, bejahte sie und gab an, sie habe geschrien. Auf die Frage, ob sie sich auch körperlich gewehrt habe, führte sie aus, sie habe es sicher versucht. Aber sie habe keine Kraft gehabt gegen ihn. Die Frage, ob es Personen gebe, mit denen sie über die Vorfälle gesprochen habe, verneinte sie. Man könne in dieser Situation nicht darüber sprechen. Jetzt erzähle sie es. Sie wisse, dass sie sich nicht schämen müsste. Aber sie schäme sich trotzdem. Sie sei so aufgewachsen -9- (UA act. 323 ff.). Auf die Frage ihres Vertreters, weshalb sie abgetrieben habe, führte sie aus, es sei für sei ein sehr schwieriger Entscheid ge- wesen. Sie erlebe es heute noch. Sie habe abtreiben müssen, weil sie keine Zukunft mit dem Beschuldigten gesehen habe, und fügte weinend an, sie habe gewusst, dass das Kind durch Vergewaltigung entstanden sei (UA act. 329). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. April 2015 bestätigte die Privatklägerin ihre im Untersuchungsverfahren zu Protokoll gegebenen Aussagen im Wesentlichen. In Bezug auf das abgetriebene Baby gab sie an, das Kind sei nicht gewollt gewesen, deshalb habe sie es nicht austragen wollen. Sie sei im Spital gewesen und habe als Frau auch sehr darunter gelitten. Sie habe Gewissensbisse und werde diese immer mit sich herumtragen müssen. Aber sie habe gemerkt gehabt, dass es aus dem Beschuldigten keinen guten Vater und Lebenspartner gäbe. Es habe keine Zukunft mit ihm gegeben (GA act. 169). Auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als er gehört habe, dass sie schwanger sei, antwortete sie, er habe das Kind natürlich gewollt und habe sich zu seinen Vorteilen gefreut. Danach gefragt, wie sie als Mutter auf diese Nachricht (gemeint: die Schwangerschaft) reagiert habe, gab sie an, sie habe sich sehr schlecht gefühlt. Sie habe gewusst, dass sie das Kind nicht gewollt habe und habe es nicht gebären wollen. Deshalb sei es ihr sehr schlecht gegangen (GA act. 173). Auf die entsprechende Frage bestätigte sie, dass es der Beschuldigte während der Schwangerschaft akzeptierte, wenn sie sexuelle Kontakte mit ihm ablehnte. Eine sexuelle Intimität zu haben sei aber etwas anderes als eine Vergewaltigung. Das seien zwei Sachen. In diesem Sinne habe sie das so gemacht, das sei ihre frauliche Pflicht. Mit diesem Gedanken habe sie das so ergehen lassen. Aber sonst habe er es akzeptiert (GA act. 175). Auf die Frage, wie sie gerade auf die Zahl von fünf bis sechs Vergewaltigungen komme, führte sie aus, bei die- sen fünf bis sechs Malen seien Sachen passiert, die im Hirn eingebrannt seien. Es seien Sachen, die man nicht einfach löschen könne. Es gebe Situationen, da sei man als Frau zwar nicht gewillt, aber es sei keine Gewalt dahinter. Aber es sei etwas anderes, wenn einen jemand mit Gewalt zwinge. Bei den anderen Vorfällen, bei denen sie nicht gewollt habe, habe es vielleicht keinen Streit gegeben und es sei deshalb auch nicht wichtig. Es bringe auch nichts, wenn sie ins Detail gehe. Aber bei diesen fünf bis sechs Malen seien eben wirklich Sachen passiert, die bei ihr eingebrannt seien und nicht gelöscht werden könnten (GA act. 176). Vor Obergericht bestätigte die Privatklägerin ihre im Untersuchungs- verfahren und vor Vorinstanz zu Protokoll gegebenen Aussagen im Wesentlichen (vgl. Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 7 ff.). - 10 - 3.1.6. 3.1.6.1. Die Aussagen der Privatklägerin sind in einem ersten Schritt einer Inhaltsanalyse zu unterziehen. Dabei sind sie auf das Vorhandensein von Realkriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Dazu ist die Qualität der Aussagen anhand der darin enthaltenen Realkenn- zeichen, mittels eines Strukturvergleichs zu fallneutralen Erinnerungs- berichten oder Aussagen in Bezug auf tatsächlich erlebte Nebensächlich- keiten, der Konstanzanalyse in Bezug auf Aussagen zum selben Sachver- halt zu verschiedenen Zeitpunkten sowie unter Berücksichtigung möglicher Fehlerquellen einzuschätzen. 3.1.6.2. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigungen zu berücksichtigen ist, dass die beiden eine Zeit lang in einer Partnerschaft lebten, in welcher es gemäss den Aussagen der Privatklägerin zumindest zu Beginn zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen ist. Weiter schilderte die Privatklägerin im Strafverfahren, dass es im Verlaufe der Zeit wiederholt zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sei, den sie zwar abgelehnt, in Nachachtung ihrer «fraulichen Pflicht» und weil sie ihre Ruhe gewollt habe, aber über sich habe ergehen lassen. Es stellt sich daher bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin die Schwierigkeit, dass zu differenzieren ist, ob sie sich tatsächlich auf inkriminiertes Verhalten des Beschuldigten beziehen oder ob sie ihren Ursprung allenfalls in Geschlechtsakten haben, die die Privatklägerin lediglich innerlich und für den Beschuldigten unerkennbar abgelehnt hat. Bei dieser Ausgangslage kommt der Beschreibung des Kerngeschehens eine besonders grosse Bedeutung zu. 3.1.6.3. 3.1.6.3.1. Die 19 Realkennzeichen, auf die die Aussagen der Privatklägerin zu prü- fen sind, lassen sich in fünf Gruppen aufteilen: Zu den «allgemeinen Merkmalen» zählen die logische Konsistenz, die untergeordnete Dar- stellung sowie der quantitative Detailreichtum. Die «speziellen Inhalte» umfassen die raum-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen sowie die Schilderung von Komplikationen. Zu den «inhaltlichen Besonderheiten» gehören ausgefallene Einzelheiten, die Schilderung von Nebensächlichkeiten, die Schilderung unver- standener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilde- rungen, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge sowie die Schilderung psychischer Vorgänge des Täters. Die «motivations- bezogenen Inhalte» umfassen die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastungen und Entlastungen - 11 - des Beschuldigten. Die «deliktsspezifischen Inhalte» beschreiben deliktsspezifische Elemente (vgl. beispielsweise RUCKSTUHL/DITT- MANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N. 506). 3.1.6.3.2. Bei der Prüfung der Aussagen der Privatklägerin auf die 19 Real- kennzeichen fällt auf, dass die allgemeinen Merkmale, wozu die logische Konsistenz, die untergeordnete Darstellung und der quantitative Detail- reichtum gehören, schwach ausgeprägt sind: Die Privatklägerin hat die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verge- waltigungen während des ganzen Verfahrens nicht von sich aus und auch nicht in freiem Fluss geschildert. Sie hat nicht einmal die Anzahl der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, die Tatorte und Tatzeiten von sich aus zu Protokoll gegeben, sondern während sämtlichen Einvernahmen mehrheitlich lediglich auf konkrete Fragen hin knappe Ausführungen gemacht. Ihre Aussagen erweisen sich insgesamt als in sich stimmig, sodass ihnen eine logische Konsistenz nicht abzusprechen ist. Eine untergeordnete Darstellung in sprunghaftem und nicht chronologisch geschildertem Bericht weisen sie hingegen nicht auf. Auch einen Detailreichtum zum Kerngeschehen lassen sie weitgehend vermissen: In Bezug auf die eigentlichen Geschlechtsakte erschöpfen sie sich in den einzig auf entsprechende Nachfragen hin zu Protokoll gegebenen Anga- ben, der Beschuldigte habe sich jeweils sein T-Shirt und seine Hose ausgezogen, bevor er den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vollzogen habe. Er sei jeweils oben und sie unten gelegen, wobei er von vorne in sie eingedrungen und sofort zum Samenerguss gekommen sei. Die Vorfälle hätten jeweils 10, 15 oder 20 Minuten gedauert und seien im Schlafzimmer passiert. Irgendwelche Details oder beschreibende Elemente lassen sich den Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen nicht entnehmen. Vielmehr hat sie sich explizit geweigert, ins Detail zu gehen und insbesondere bewusst darauf verzichtet, die «Sachen», die bei den Geschlechtsakten mit dem Beschuldigten passiert und sich in ihr Hirn eingebrannt haben sollen, zu beschreiben. Auch hat sie nicht angegeben, wie sich die Gewalt, mit welcher sie der Beschul- digte zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll, dargestellt hat. Einzig in Bezug auf die Schreie, mit welchen sie ihre Ablehnung gegen die Handlungen des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht haben will, gab sie das beschreibende Detail zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie unterdrückt, indem er ihr ein Kissen oder seine Hand auf den Mund gehalten habe. Bei einem Vorfall im Schlafzimmer will die Privatklägerin bewusstlos gewesen sein. Sie sei ohnmächtig geworden, nachdem der Beschuldigte sie gegen das Bett gestossen und sie die Schulter angeschlagen habe. - 12 - Als sie zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass sie etwas zwischen den Beinen habe und es anschliessend auf der Toilette gesehen. Darüber hinaus habe sie ein ausgefallenes Haarbüschel festgestellt. Aufgrund ihrer Schmerzen habe sie nicht duschen können und sei zurück ins Bett gegangen. Wie sie der Beschuldigte gegen das Bett gestossen haben soll, schilderte sie nicht. Es ist in diesem Zusammenhang auch schwer nachvollziehbar, wie sie durch den Aufprall mit ihrer Schulter auf dem Bett das Bewusstsein verloren haben soll und dies erst noch während einer so langen Zeit, dass der Beschuldigte unbemerkt den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen konnte. Sodann ist die Privatklägerin Ausführungen zu den Schmerzen, an denen sie nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten gelitten haben will und die sie vom Duschen abgehalten haben sollen, schuldig geblieben. Hätte sie die dem Beschuldigten vorge- worfene Tat tatsächlich erlebt, wäre indessen zu erwarten gewesen, dass sie von sich aus eine Beschreibung dieser zentralen Elemente zu Proto- koll gegeben hätte. Weiter gab die Privatklägerin nur auf Nachfrage hin an, dass sich eine Vergewaltigung im Wohnzimmer zugetragen habe, während sich alle anderen Taten im Schlafzimmer abgespielt hätten. In Bezug auf die Tat im Wohnzimmer beschrieb sie zwar die Nebensächlichkeit, dass sie sich mit einer Matratze ins Wohnzimmer begeben habe, weil sie keinen Geschlechtsverkehr gewünscht habe. Im Übrigen erschöpfen sich ihre Aussagen aber auch hier in der schlichten Angabe, dass ihr der Beschul- digte ins Wohnzimmer gefolgt sei und «es» gemacht habe. Weil sie es nicht gewollt habe, habe sie geschrien. Irgendwelche Ausführungen dazu, wie der Beschuldigte dabei genau vorgegangen sein soll, wie er sie überwältigt haben soll und was sie geschrien haben will, ist sie auch in Bezug auf diese Tat gänzlich schuldig geblieben. Erneut wäre eine Be- schreibung dieser zentralen Elemente zu erwarten gewesen, wenn die Privatklägerin den angeblich gegen ihren Willen stattgefundenen Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten tatsächlich erlebt hätte. In Bezug auf die Geschehnisse rund um die eigentlichen Geschlechtsakte herum beschrieb die Privatklägerin, sie habe versucht, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, aber sie habe keine Kraft gehabt. Auch diesbe- züglich ist sie beschreibende Details dazu, wie sie sich gewehrt haben will und wie der Beschuldigte mit ihrer Gegenwehr umgegangen sein soll, sodass sie sich ihm schliesslich untergeben musste, schuldig geblieben. Auch Angaben dazu, wie er sie angeflucht haben soll, lassen sich in den Aussagen der Privatklägerin nicht finden. Wie er sie festgehalten haben soll (an beiden Armen), gab sie erst auf entsprechende Nachfrage hin an. Insgesamt erweisen sich die Angaben der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen damit über weite Strecken als detailarm. Zwar ist - 13 - insbesondere unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds der Privatklägerin nachvollziehbar, dass ihr die Fragen zu ihrem Intimbereich sehr unangenehm waren und sie daher nicht gewillt war, detailliertere Aussagen dazu zu machen. Vor Vorinstanz führte sie unaufgefordert und mit Tränen in den Augen aus, dass sie sich zwischen zwei Kulturen befinde. Sie schilderte bildlich und nachvollziehbar, zwischen zwei Wänden zu stehen, auf der einen Seite die türkische und auf der anderen Seite die schweizerische Kultur. Diese erdrückten sie. Alle Leute redeten. Wenn sie nicht zur Polizei gegangen wäre, wäre sie vom Beschuldigten nicht losgekommen. Alle Leute redeten in ihrer Kultur, sie habe das Kind abgetrieben, weil es nicht vom Beschuldigten sei. Sie sei eine Schlampe, weil sie ihren Mann ins Gefängnis gebracht habe, weil sie zur Polizei gegangen sei. Sie wisse nicht, wie sie damit leben solle. Auch ihre eigene Familie mache Druck, sie solle die Anklage zurückziehen. Gerade die Vergewaltigungssache habe sie erzählt. Wenn sie gegenüber dem Verteidiger des Beschuldigten Aussagen machte, werde das an die Familie übertragen. In ihrer Kultur werde das verbreitet und alle Menschen gingen auf sie los. Sie ertrage es nicht mehr. Sie habe keine Nerven mehr. Sie werde richtig blöd dargestellt (GA act. 173 f.). Es erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin infolge der Repressa- lien und der Verachtung, welche sie gemäss ihren glaubhaften Schilderungen in der Vergangenheit erfahren musste und aufgrund des gegenwärtigen Verfahrens erneut zu befürchten hat, nicht gewillt war, die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen bis ins letzte Detail zu beschreiben. Das darf sich jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Das muss umso mehr gelten, als dass insbe- sondere in Bezug auf die Beschreibung der Geschlechtsakte zu berück- sichtigen ist, dass es sich dabei genauso gut um Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehandelt haben könnte, den die Privatklägerin zwar erlebt, der aber nicht gegen ihren explizit ausgedrückten Willen stattgefunden hat, sondern den sie trotz ihrer inneren Ablehnung einfach über sich hat ergehen lassen. 3.1.6.3.3. Spezielle Inhalte der einzelnen Aussagen, wozu raum-zeitliche Ver- knüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen und Schilderungen von Komplikationen zählen, lassen sich den Aussagen der Privatklägerin kaum entnehmen: Eine raum-zeitliche Verknüpfung weisen die Aussagen der Privatklägerin insofern auf, als dass sie angegeben hat, die Vergewaltigungen hätten mehrheitlich im Schlafzimmer und einmal im Wohnzimmer der von ihr mit dem Beschuldigten bewohnten Wohnung stattgefunden. In Bezug auf diese Verknüpfung der Kernhandlungen mit den örtlichen Verhältnissen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich auch die übrigen Geschlechtsakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zumindest teilweise - 14 - in ihrer Wohnung abgespielt haben dürften, sodass es sich dabei um ein eher schwaches Realkennzeichen handelt, das kaum Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zulässt. Sodann hat die Privatklägerin Gespräche wiedergegeben, indem sie an- gab, der Beschuldigte habe sie gefragt, weshalb sie nicht schwanger werde, weshalb sie nicht schwanger werden könne. Auch vor dem Ge- schlechtsverkehr im Wohnzimmer soll er sie gefragt haben, weshalb sie nicht schwanger werde. Weiter soll er gesagt haben, er wolle wegen sei- ner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ein Kind. Auch die Wiedergabe dieser Gespräche muss unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie sich genauso gut vor lediglich innerlich von der Privatklägerin abge- lehntem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten abgespielt haben könnten, als verhältnismässig schwaches Realkriterium qualifiziert wer- den. In Bezug auf die Schilderung von vergeblichen Bemühungen hat die Privatklägerin angegeben, sie habe sich nicht gegen den Beschuldigten wehren können, da sie keine Kraft gehabt habe. Wie bereits gesagt ist sie allerdings eine Beschreibung dazu, wie sich ihre Gegenwehr gestaltet und wie sie der Beschuldigte erfolgreich abgewehrt haben soll, schuldig geblieben, sodass es sich auch dabei um ein verhältnismässig schwaches Realkennzeichen handelt. 3.1.6.3.4. Weiter lassen sich den Aussagen der Privatklägerin nur wenige inhaltliche Besonderheiten, worunter ausgefallene Einzelheiten, die Schilderung von Nebensächlichkeiten, die Schilderung unverstandener Handlungsele- mente, indirekt handlungsbezogene Schilderungen, die Schilderung eige- ner psychischer Vorgänge sowie die Schilderung psychischer Vorgänge des Täters fallen, entnehmen: Sie beschrieb spontan die Nebensächlichkeit, wonach die Nachbarin, E._____, die über ihr gewohnt habe, ihre Hilfeschreie gehört und mehrmals gegen die Wand geschlagen habe, damit sie still sei. Sie vermute, dass E._____ ihre Schreie mehrmals gehört habe. Die diesbezüglichen Aussagen von E._____ decken sich indessen nicht mit jenen der Privatklägerin. So wusste E._____ lediglich von zwei Streitereien zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu berichten, wobei zumindest bei der einen die Privatklägerin aufbrausend und lauter gewesen sein soll als der Beschuldigte (UA act. 339 Frage 11, act. 340 Frage 20). Weiter hat sie Hilfeschreie verneint (UA act. 341 Frage 32), obwohl die Privatklägerin um Hilfe geschrien haben will. Es ist indessen davon auszugehen, dass E._____ Hilfeschreie auch als solche wahrgenommen hätte, ohne sie wörtlich zu verstehen, und diesfalls die Polizei alarmiert hätte, anstatt die Privatklägerin mittels Klopfen gegen - 15 - den Boden aufzufordern, still zu sein (UA act. 339 Frage 14). Sodann hat sie auch das angebliche Weinen der Privatklägerin nicht wahrgenommen (UA act. 341 Frage 31). E._____ ist als neutrale Person zu qualifizieren. Gründe, weshalb sie nicht die Wahrheit sagen sollte, sind nicht ersichtlich. Ihre Zeugenaussagen sind daher als glaubhaft zu qualifizieren. Der Umstand, dass sie im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin stehen, drängt den Schluss auf, dass die Privatklägerin nicht um Hilfe geschrien hat, bevor sie von ihrer Nachbarin mittels des Klopfens aufgefordert wurde, still zu sein, sondern sich lautstark mit dem Beschuldigten gestritten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschreibung dieser Nebensächlichkeit nicht der Wahrheit entspricht. Demzufolge kann sie nicht als die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen stützendes Realkennzeichen qualifiziert und bei der Würdigung ihrer Aussagen berücksichtigt werden. Die Privatklägerin hat insofern eigene psychische Vorgänge geschildert, als dass sie ihr Empfinden bei den Vorfällen ausdrückte, indem sie angab, es habe einfach lang gedauert. Bei der Gewichtung dieses Realkenn- zeichens ist indessen zu berücksichtigen, dass ihr auch die Geschlechts- akte mit dem Beschuldigten, die sie eigentlich innerlich ablehnte, in Nachachtung ihrer «fraulichen Pflicht» aber über sich ergehen liess, lang vorgekommen sein dürften, sodass dieses Realkennzeichen nur beschränkt Rückschlüsse auf die Qualität ihrer Aussagen zu den Ver- gewaltigungsvorwürfen zulässt. Vor Obergericht schilderte die Privatklägerin schliesslich im Sinne eigener psychischer Vorgänge ihre negativen Gefühle gegenüber dem Beschul- digten, indem sie sagte: «Was ich sagen will, auch wenn ich dafür bestraft werde: Hätte ich die Kraft gehabt, hätte ich ihn gewürgt. Ich hatte so eine Wut. Aber ich hatte keine Kraft» (Protokoll S. 9). Bei der Würdigung dieses Realkennzeichens ist indessen ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie diese Gefühle auch empfunden haben könnte, als sie trotz ihrer Ablehnung den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten in Nach- achtung ihrer «fraulichen Pflicht» über sich ergehen liess. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin diese Beschreibung ihrer Gefühle erstmals vor Obergericht zu Protokoll gegeben hat, notabene als das gesamte Strafverfahren schon während mehreren Jahren hängig war. Nachdem ihre Ablehnung gegen den Beschuldigten nicht von der Hand zu weisen ist, ist nicht auszuschliessen, dass sie sich in etwas hineinge- steigert hat, nachdem die Emotionen während des Strafverfahrens hochgelaufen waren. Damit lassen sich auch daraus keine weiter- gehenden Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ziehen. 3.1.6.3.5. Auch motivationsbezogene Inhalte, worunter spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände - 16 - gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastungen und Ent- lastungen des Beschuldigten fallen, finden sich in den Aussagen der Privatklägerin nur spärlich und lassen kaum Rückschlüsse auf ihre Glaubhaftigkeit zu. Vor Obergericht gestand sie im Zusammenhang mit dem Vorfall im Wohn- zimmer Erinnerungslücken, indem sie angab, sie habe Mühe, «genaue Erinnerungspunkte hervorzuholen», da sie sie wegwischen möchte, was automatisch passiere. Weiter fällt auf, dass sie auf eine unnötige Mehrbelastung des Beschul- digten verzichtete, indem sie wiederholt angab, es sei zu keinen weiteren Geschlechtsakten gegen ihren Willen gekommen, nachdem sie schwanger geworden war. 3.1.6.3.6. Deliktsspezifische Inhalte, die über die Angabe, dass es zu Geschlechts- verkehr gegen ihren Willen gekommen sei, hinausgehen, lassen sich den Aussagen der Privatklägerin nicht entnehmen. 3.1.6.3.7. Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin verhältnismässig wenige Realkennzeichen auf. Diese erlauben teilweise nur bedingt einen Rückschluss auf die Aussagenqualität, weil sie entweder widerlegt worden sind oder genauso gut aus dem Beschuldigten nicht als Verge- waltigung vorgeworfenen tatsächlich erlebten, aber innerlich abgelehnten Geschlechtsverkehr rühren könnten. Die in den Aussagen der Privat- klägerin spärlich enthaltenen und schwach ausgeprägten Realkenn- zeichen belegen damit eine verhältnismässig schlechte Aussagenqualität. Um diese abschliessend zu beurteilen, ist aber noch ein intraindividueller Vergleich anzustrengen, wozu im Nachfolgenden der Strukturvergleich und die Konstanzanalyse vorzunehmen sind. Schliesslich sind die Aussagen der Privatklägerin auf mögliche Fehlerquellen zu überprüfen. 3.1.6.4. Beim vorzunehmenden Strukturvergleich zwischen den Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen und fallneutralen Erlebnisberichten sowie tatsächlich erlebten Nebensächlichkeiten fällt auf, dass sich die Privatklägerin auch bei ihren rar vorhandenen Aussagen zu anderen Themen und zu den übrigen gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen nur auf eigentlichen Fakte beschränkt und weitgehend keine Details nennt. Grossmehrheitlich werden Themen nur angeschnitten und darauf gestellte Fragen knapp beantwortet. Die Struktur ihrer Aussagen zum Kerngeschehen unterscheidet sich damit nicht von der Struktur ihrer Aussagen zu Nebensächlichkeiten. Das könnte indessen auf ein schwaches Ausdrucksvermögen der Privatklägerin zurückzuführen sein, - 17 - weshalb daraus noch nicht per se auf eine schlechte Aussagenqualität zu schliessen ist. Gegen ein schwaches Ausdrucksvermögen der Privatklägerin spricht jedoch, dass sie im Verfahren in Basel durchaus in der Lage war, sehr detaillierte Angaben zu machen (vgl. beispielsweise Beizugsakten Ordner 2 act. 773, 776, 788 ff., 794, 805 ff.). Naheliegender ist daher, dass sie das Strafverfahren und vor allem die Anwesenheit des Beschuldigten bei den Einvernahmen sehr belastet und in ihren Aussagen eingeschränkt haben könnten. Darauf deutet jedenfalls der verhaltene und belastete Eindruck, den die Privatklägerin auf der Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 27. August 2014 und anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 21. Januar 2016 vor Obergericht vermittelt hat, hin. Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass sie womöglich aus diesem Grund keine detaillierteren Aussagen zu Protokoll gegeben und sich darauf beschränkt hat, ihr gestellte Fragen widerwillig knapp zu beant- worten. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Mutmassungen, die sich letztlich nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken dürfen, was bei der Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin ent- sprechend zu berücksichtigen ist. 3.1.6.5. Bei der Konstanzanalyse, der die Aussagen der Privatklägerin in einem nächsten Schritt zu unterziehen sind, erweisen sich ihre rudimentären Angaben bezüglich der vier Vergewaltigungen, die sich der Beschuldigte im Schlafzimmer zuschulden kommen lassen haben soll, als konstant. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sie ihre früheren Aussagen mehrheitlich nur auf Nachfrage hin kurz bestätigt hat, weshalb es von keiner grossen Schwierigkeit zeugt, ihnen eine Konstanz zu vermitteln. Das ist bei der Gewichtung dieses erfüllten Kriteriums zu berücksichtigen. In Bezug auf den Vorfall, der sich im Wohnzimmer zugetragen haben soll, fällt auf, dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 aussagte, sie sei ins Wohnzimmer gegangen und habe eine Matratze genommen (UA act. 325 Frage 76), während sie vor Obergericht aussagte, sie habe sich auf das Sofa gelegt (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 9). Die Ungenauigkeit in der Beschreibung dieser Nebensächlichkeit in den knapp zweieinhalb Jahren später zu Protokoll gegebenen Aussagen weist zwar noch nicht per se auf die Unglaub- haftigkeit der übrigen Aussagen zu diesem Vorfall hin, zumal die Privat- klägerin nachvollziehbar angegeben hat, Mühe habe, «genaue Erinne- rungspunkte hervorzuholen», da sie sie wegwischen möchte, was automatisch passiere. Sie ist aber bei der Gesamtwürdigung dennoch zu berücksichtigen. 3.1.6.6. Fehlerquellen sind in den Aussagen der Privatklägerin nicht ersichtlich. - 18 - 3.1.6.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin in Würdigung der darin enthaltenen Realkennzeichen sowie des Struktur- vergleichs und der Konstanzanalyse von einer verhältnismässig schlechten Qualität zeugen. 3.1.7. 3.1.7.1. In einem nächsten Schritt sind die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin sowie ihr Aussageverhalten insgesamt zu bewerten. 3.1.7.2. Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin ist festzu- halten, dass sie am 4. August 2014, nachdem ihr der Beschuldigte damit gedroht haben soll, sie umzubringen (vgl. Anklageziffer 5), zur Anzeige geschritten und tags darauf ein erstes Mal einvernommen worden ist. Kurz zuvor hatte sie das mit dem Beschuldigten gemeinsam gezeugte Kind abtreiben lassen. Der Zeitpunkt der Anzeige erweckt den Anschein, als hätte der Vorfall vom 4. August 2014, wie er sich auch abgespielt haben mag, das Fass zum Überlaufen gebracht und die Privatklägerin dazu bewegt, sich nun an die Behörden zu wenden. Die Aussagen der Privatklägerin sind vom Anfang bis zum Schluss des Verfahrens rudimentär geblieben. Eigene Schilderungen hat sie kaum zu Protokoll geben, obwohl sie dazu immer wieder Gelegenheit gehabt hätte. Vielmehr haben sich ihre Angaben grösstenteils auf die knappe und zurückhaltende Beantwortung von Fragen beschränkt. Eine Änderung oder Entwicklung ihres Inhalts ist nicht ersichtlich, genauso wenig wie eine suggestive Beeinflussung durch die einvernehmenden Personen. Es ist damit in den Aussagen der Privatklägerin kein Verlauf über die Zeit ersichtlich, der auf suggerierte Angaben hinweisen würde. Die knappe Beantwortung der ihr gestellten Fragen, in welchen sich die Aussagen der Privatklägerin weitgehend erstrecken, lassen jedoch auch keinen sicheren Rückschluss auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu, sodass sich aus der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Angaben der Privatklägerin keine weiterführenden Erkenntnisse in Bezug auf ihren Wahrheitsgehalt gewinnen lassen. 3.1.7.3. In Bezug auf das Aussageverhalten der Privatklägerin insgesamt kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es erweist sich über das ganze Verfahren hinweg als zurückhaltend und knapp. Die Angaben der Privatklägerin haben sich über weite Teile hinweg auf die rudimentäre Beantwortung ihr gestellter Fragen beschränkt, obwohl sie immer wieder Gelegenheit zu eigenen Ausführungen gehabt hätte. Dieses Aussage- verhalten erlaubt keine sicheren Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt - 19 - der Angaben der Privatklägerin, sodass sich daraus ebenfalls keine weiterführenden Erkenntnisse gewinnen lassen. 3.1.8. 3.1.8.1. Als nächstes sind das Ergebnis auf Fehlerquellen und die Kompetenz der aussagenden Privatklägerin zu überprüfen. 3.1.8.2. Fehlerquellen sind nicht ersichtlich. 3.1.8.3. In Bezug auf die persönliche Kompetenz der Privatklägerin gilt es die Frage zu beantworten, ob sie unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage ihre Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussagen gerade nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese). Lässt sich diese Annahme aufgrund der festge- stellten Realitätskriterien nicht mehr halten, entspricht die Aussage wirklich Erlebtem und ist wahr. Aus den Schilderungen der Privatklägerin erhellt, dass sie mit dem Beschuldigten schon über längere Zeit hinweg keine glückliche Beziehung mehr führte, sondern sich ihm mehrheitlich fügte. Gemäss ihren Aus- sagen liess sie insbesondere trotz ihrer Ablehnung den Geschlechts- verkehr mit ihm in Nachachtung ihrer «fraulichen Pflicht», wie sie sich ausdrückte, und um ihre Ruhe zu haben, über sich ergehen. Es steht damit fest, dass es mehrmals gegen den inneren Willen der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr kam. Sodann ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin ihre innere Ablehnung gegen den Beschuldigten nicht von der Hand zu weisen. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin ihre mehrheitlich nur rudimentär zu Protokoll ge- gebenen Aussagen, die insbesondere eine Beschreibung des eigentli- chen Kerngeschehens weitgehend vermissen lassen, auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben könnte. Auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Privatklägerin steht Falsch- aussagen nicht entgegen. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen hat sie weitgehend auf freie Schilderungen und eine detaillierte Beschreibung des Kerngeschehens verzichtet. Stattdessen hat sie sich auf die knappe Beantwortung von Fragen beschränkt. Ihre in dieser Weise zu Protokoll gegebenen Aussagen könnten von jeder Person mit einer durchschnitt- lichen Intelligenz, die der Privatklägerin nicht abzusprechen ist, erfunden werden. - 20 - Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur angeschlagenen Beziehung, die die Privatklägerin mit dem Beschuldigten führte, ist auch ein mögliches Motiv für Falschaussagen zu bejahen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte in Bezug auf die Motivlage der Privatklägerin wiederholt eine mögliche Racheanzeige in den Raum gestellt, da er nicht die Hälfte des Ladens auf sie überschrieben und ihr auch die von ihr angeblich geforderte Zahlung von Fr. 150'000.00 nicht geleistet habe. Seine Behauptung wird durch das Bestätigungsschreiben von F._____ vom 26. November 2015 und dessen Aussagen anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 21. Januar 2016 (Protokoll S. 29 f.), wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten damit gedroht habe, ihn ins Gefängnis zu bringen, wenn er weder den Laden auf sie überschreibe noch eine Zahlung von Fr. 150'000.00 leiste, gestützt. Die Privatklägerin gab demgegenüber an, lediglich den ihr vom Beschuldigten geschuldeten Lohn gefordert zu haben (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 13), was ihr Bruder, G._____, bestätigte (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 13 S. 51). Damit steht jedenfalls fest, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte im Streit um Geld standen. Ob die Privatklägerin schliesslich tatsächlich aus Rachegründen eine Falschanzeige erstattet hat, kann offen bleiben, nachdem auch in Würdigung der übrigen Kriterien nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ihre Aussagen erfunden hat. Insgesamt ist damit unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben könnte. Die Annahme, dass ihre Aussagen gerade nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), lässt sich mit Verweis auf die obigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der darin spärlich enthaltenen Realitätskriterien nicht umstossen. Zu Gunsten des Beschuldigten muss daher davon ausge- gangen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht wahr sind. 3.1.9. Ergänzungshalber ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Privatklägerin zu ihrer Schwangerschaft und Abtreibung Fragen aufwerfen und am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigungen zweifeln lassen: In Bezug auf die Schwangerschaft gab die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 an, am 12. Juni 2014 ihre Tage nicht bekommen und darauf einen Schwangerschaftstest durchgeführt zu haben, der positiv ausgefallen sei (UA act. 325 Frage 77). Obwohl sie das Kind gemäss ihren späteren Aussagen nicht gewollt und schliesslich abgetrieben haben will, weil es durch Vergewaltigung entstanden sein soll (UA act. 329 Frage 114), will sie dem Test vorerst keine Beachtung geschenkt haben. Erst als sie nach einem Fusstritt ins Spital habe gehen müssen, habe sie von der Schwangerschaft erfahren (UA act. 325 - 21 - Frage 77). Es widerspricht einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass eine junge Frau, die vergewaltigt worden ist, einem nach Ausbleiben der Menstruation durchgeführten und positiv ausgefallenen Schwanger- schaftstest keine Beachtung schenkt. Nach der allgemeinen Lebenser- fahrung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich die Kenntnis- nahme des positiven Testergebnisses als prägender Moment im Leben der Privatklägerin niedergeschlagen hätte und von ihr unter Beschreibung der dabei empfundenen Gefühle entsprechend zu Protokoll gegeben wor- den wäre. Das muss umso mehr gelten, als dass sie das Kind schliesslich abgetrieben haben will, weil es durch Vergewaltigung entstanden sein soll. Diesfalls wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass sie sich im erstmöglichen Zeitpunkt Gedanken zu einer möglichen Abtreibung gemacht und den positiven Test nicht einfach unbeachtet gelassen hätte. Dass sie dem Test keine weitere Bedeutung beimass, spricht in Würdi- gung dieser Umstände gegen die dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigungen. 3.1.10. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin unüberwindbare Zweifel bestehen, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten nicht darauf abzustellen ist. Er ist damit in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der mehr- fachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB gemäss Anklage- ziffer 1 freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Ziffer 2.1. der Anklage soll sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht haben, indem er die Privatklägerin mutmasslich am Abend des 11. Mai 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ gegen das Bett gestossen habe, wodurch sie mit dem Rücken am Bettrahmen aufgeschlagen und das Bewusstsein verloren habe. Der Aufprall habe ihr Rückenschmerzen sowie eine Prellmarke am Rücken rechts verursacht, weshalb sie sich am 12. Mai 2014 habe in ärztliche Behandlung begeben müssen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit Wissen und Willen gegen das Bett gestossen und dabei mindestens in Kauf genommen, sie in der beschriebenen Art und Weise zu schädigen. 4.2. Die Privatklägerin gab anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 wiederholt an, eine Verletzung an den Schultern erlitten zu haben, als sie der Beschuldigte gegen das Bett gestossen habe. Diese soll von einer solchen Intensität gezeugt haben, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können (UA act. 322 Frage 43, UA act. 323 Frage 59). - 22 - Zu diesen Aussagen steht der Befund von Dr. med. L._____, den die Privatklägerin am 12. Mai 2014 aufsuchte, im Widerspruch. Gemäss seinem Bericht vom 13. August 2014 klagte die Privatklägerin anlässlich der Konsultation über Rückenschmerzen und wies eine Prellmarke am Rücken rechts auf (UA act. 393). Wäre die Privatklägerin am 11. Mai 2014 tatsächlich vom Beschuldigten so stark gegen den Bettrahmen gestossen worden, dass sie sich dabei am Rücken verletzt und tags darauf den Arzt konsultiert hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich in der rund drei Monate später durchge- führten Einvernahme noch so genau an den Vorfall erinnert hätte, dass sie zumindest die Verletzungsfolgen korrekt zu Protokoll gegeben hätte. Dass sie stattdessen von einer Verletzung an den Schultern berichtete, während sie Dr. med. L._____ gemäss Bericht vom 13. August 2014 wegen einer Prellmarke am Rücken aufgesucht haben soll, mutet seltsam an. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin auf den Vorhalt, wonach sie gemäss Arztbericht am 12. Mai 2014 Dr. med. L._____ aufgesucht und über Rückenschmerzen geklagt habe, und die Frage, ob sie wegen des beschriebenen Vorfalls bei ihm gewesen sei, mit der unsicher wirkenden Angabe entgegnete, das könne sein. Dr. med. L._____ habe sie gefragt, was passiert sei. Sie habe ihm gesagt, sie sei im Bad umgefallen (UA act. 322 Frage 45). Sie bestätigte den Vorhalt, wonach sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Augst 2014 ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Tag nach ihrem Geburtstag, d.h. am 11. Mai 2014, geschlagen und ihr den Vorwurf gemacht, weshalb sie noch nicht schwanger sei. Sie sei von ihm geschlagen worden, weil sie nicht schwanger geworden sei. Auf die Frage, ob es sich dabei um den soeben geschilderten Vorfall (gemeint: jener vom 11. Mai 2014) gehandelt habe, antwortete sie, sie sei nicht fit. Sie könne nicht sagen, wann genau es zeitlich und örtlich passiert sei. Aber es bestehe schon ein Zusammen- hang (UA act. 321 f. Fragen 40, 43, 45, 46, 47). Hätte sie der Beschuldigte tatsächlich gegen den Bettrahmen gestossen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich an den Zeitpunkt, der notabene nicht an irgendeinem Tag, sondern nur einen Tag nach ihrem Geburtstag gewesen sein soll, und vor allem auch an den Tatort erinnert hätte. Ihre ausweichende Angabe, sich nicht erinnern zu können, weil sie nicht fit sei, und die vage Angabe, es bestehe aber schon ein Zusammenhang, muten seltsam an und reichen zur rechtsgenügenden Erstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts nicht aus. Es ist daher in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er der Privatklägerin die ihm in der Anklage vorgeworfene Verletzung nicht zugefügt hat. Folglich ist er - 23 - vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Ziffer 2.2. der Anklage soll sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Er soll die Privatklägerin an einem Abend ca. Anfang Juni 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ an den Händen festgehalten und mit dem Fuss so fest in ihren Bauch getreten haben, dass sie aufgrund der Schmerzen umgefallen sei und sich ein paar Tage später wegen der erlittenen Rippenschwellung habe in ärztliche Behandlung begeben müssen. Der Beschuldigte habe die Gewalteinwirkung wissentlich und willentlich ausgeführt und dabei zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin zu verletzen. 5.2. 5.2.1. Die Privatklägerin bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 ihre anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2014 zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach sie vom Beschuldigten an den Händen festgehalten und mit dem Fuss in den Bauch getreten worden sei, sodass sie umgefallen sei. Sie habe deswegen drei Tage danach ins Spital gehen müssen. Auf die Frage, wann und wo sich dieser Vorfall zugetragen habe, gab sie an, er sei im Mai passiert. Sie wisse aber nicht mehr, ob es anfangs oder Ende Mai gewesen sei. Sie vermute, es sei Ende Mai/Anfang Juni gewesen. Sie habe ins Spital gehen müssen. Aber es hätten keine Röntgenbilder gemacht werden können, da sie schwanger gewesen sei (UA act. 322). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. April 2015 gab die Privatklägerin erneut an, vom Beschuldigten an den Rippen verletzt worden zu sein (GA act. 178). Vor Obergericht gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei mit seinem Fuss in der Weise an ihre Rippe gekommen, dass sie eine Rippenverletzung davongetragen habe. Er habe das bewusst gemacht. An das Datum könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Sie sei am nächsten Tag zum Arzt gegangen. Daran, ob es vor dem Tritt Streit ge- geben habe, erinnere sie sich nicht mehr (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 14 f.). 5.2.2. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als rudimentär. Sie hat weitgehend nur den ihr vom Beschuldigten in die Rippen versetzten Tritt sowie die Tatsache erwähnt, dass sie deswegen einige Tage später das - 24 - Spital aufgesucht hat. Angaben dazu, wie es zum Tritt gekommen ist, wo sie der Beschuldigte genau mit welcher Intensität getroffen hat, welche Schmerzen sie erlitten hat und wie sich diese entwickelt haben, dass sie sich nicht sofort, sondern erst Tage später im Spital behandeln liess, fehlen. Hätte die Privatklägerin die Gewalteinwirkung tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich zu diesen Punkten geäussert hätte. Die wenig detaillierten Angaben der Privatklägerin erlauben keinen zuverlässigen Rückschluss auf ihren Wahrheitsgehalt, was sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken darf. 5.3. Auch die Erkenntnisse der die Privatklägerin behandelnden Ärzte lassen eine Gewalteinwirkung des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellen: Gemäss dem ärztlichen Bericht des Kantonspitals S._____ vom 19. Juni 2014 liess sich die Privatklägerin am 18. Juni 2014 auf der Notfallstation ambulant behandeln. Dabei wurden muskuloskelettale Rippenschmerzen in der linken unteren Thoraxapertur diagnostiziert und ein Druckschmerz sowie eine deutliche Krepitation am chostochontralen Übergang der Rippe 11 festgestellt. Im Bericht wurde festgehalten, der Druckschmerz der Privatklägerin im linken unteren und oberen Thorax sei erstmalig beim Heben schwerer Lasten aufgetreten. Im Ultraschall hätten sich keine Rippenfraktur und kein Pleuraerguss gezeigt (UA act. 390 f.). Irgendwelche Hinweise auf eine äussere Einwirkung lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Zwar schloss H._____, Leiter der Stabsstelle der Spitalleitung, eine solche auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft und nach Rücksprache mit dem Chefarzt des interdisziplinären Notfallzentrums nicht aus. Jedoch brachte er den Vorbehalt an, dass im klinischen Untersuch bei der Privatklägerin kein Bluterguss nachweisbar gewesen sei (UA act. 392). In Würdigung der medizinischen Befunde fehlen damit rechtsgenügende Hinweise auf eine äussere Gewalteinwirkung. Für eine solche spricht zwar der Umstand, dass die Beschwerden der Privatklägerin gemäss Spitalbericht muskuloskelettaler Natur waren. Dagegen spricht dem- gegenüber, dass die Privatklägerin keinen Bluterguss erlitten hat. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Aussagen der Privatklägerin zum Tathergang noch die medizinischen Erkenntnisse der die Privatklägerin behandelnden Ärzte rechtsgenügende Rückschlüsse auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Gewalteinwirkung zulassen. Es muss damit offen bleiben, wie es zur Verletzung der Privatklägerin gekommen ist. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist zu - 25 - Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er der Privatklägerin die Verletzung an ihrer Rippe nicht zugefügt hat. Folglich ist er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Ziffer 3 des angeklagten Sachverhalts soll sich der Beschuldigte der wiederholten Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB schuldig gemacht haben. Er soll die Privatklägerin im Zeitraum von Mitte/Ende April bis zum 21. Juli 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ sowie am gemeinsamen Arbeitsplatz in der Metzgerei M._____ an der Q- Strasse in R._____ zwei bis fünf Mal pro Woche festgehalten, geschüttelt und gegen die Wand oder den Boden gestossen, ihr Ohrfeigen gegeben und sie mit den Beinen getreten haben. Er habe diese Tätlichkeiten jeweils wissentlich und willentlich begangen. 6.2. 6.2.1. Die Privatklägerin gab anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie gehalten und geschüttelt und gegen die Wand gestossen. Das sei mehrmals, mehrheitlich am Abend ab März, passiert. Nach der Häufigkeit der Schläge gefragt, gab sie an, es sei sogar im Geschäft passiert. Sie habe sich mit den Kunden über diese Sachen unterhalten wollen. Sogar die Kunden hätten es mitbekommen. Mehrheitlich sei es im Geschäft passiert. Dann seien sie nach Hause gegangen und der Beschuldigte habe dort weitergemacht. Auf die Frage, wie oft das vorgekommen sei, antwortete sie: «Ganz ehrlich, manchmal ist es fünf Mal in der Woche passiert, manchmal nur zwei Mal. Genau kann ich das nicht sagen» (UA act. 321 Fragen 35, 38 und 39). Vor Obergericht gab die Privatklägerin auf den Vorhalt der dem Beschul- digten vorgeworfenen Tätlichkeiten an, es sei teilweise sogar vor der Kundschaft passiert. Sie bestätigte die Richtigkeit ihrer im Untersuchungs- verfahren zu Protokoll gegebenen Aussagen. Auf die Frage, ob es öfter im Geschäft oder in der Wohnung passiert sei, gab sie an, er habe sich mehr getraut, wenn sie alleine gewesen seien. Es sei mehr im Laden passiert, weil sie dort mehr Zeit verbracht hätten. Der Grund dafür seien ihre Zurückgezogenheit und ihre Trauer gewesen, die man ihr angesehen habe (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 15 f.). 6.2.2. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich erneut als sehr rudimentär, wenig detailliert und oberflächlich. So lassen sie insbesondere eine Be- schreibung, wie es zu den Tätlichkeiten gekommen sein soll und wie sie sich abgespielt haben sollen, vermissen. Die Privatklägerin verzichtete - 26 - darauf, das den Tätlichkeiten vorangegangene Geschehen sowie den Ab- lauf der eigentlichen Gewalthandlungen des Beschuldigten zu beschrei- ben. So verschwieg sie beispielsweise, wo sie der Beschuldigte gehalten haben soll, mit welcher Intensität er sie geschüttelt und gegen die Wand gestossen haben soll, wie sie sich dabei gefühlt und welche allfälligen Schmerzen und Verletzungen sie dabei erlitten haben will. Die Beschreibung dieser Elemente wäre indessen zu erwarten gewesen, wenn der Beschuldigte sie tatsächlich mehrmals wöchentlich tätlich ange- gangen hätte. Zwar ist aufgrund der Beschreibung der Privatklägerin sowie in Anbetracht der angeschlagenen Beziehung zum Beschuldigten und des Zwiespalts, in welchem sie sich während des ganzen Strafver- fahrens befand, nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte wiederholt Tätlichkeiten gegen sie verübt hat. Jedoch ist aufgrund der vagen und undetaillierten Beschreibung der einzelnen Tathandlungen auch nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen erfunden haben könnte. Diese Unsicherheit darf sich letztlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Er ist daher in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1. Gemäss Ziffer 4 des angeklagten Sachverhalts soll der Beschuldigte der Privatklägerin am Morgen des 4. August 2014 damit gedroht haben, sie zu töten, falls sie die gemeinsame Hochzeit absage, was die Privat- klägerin jedoch dennoch gemacht habe. Mit der ausgesprochenen Drohung habe der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und gewollt ein schweres Übel in Aussicht gestellt, um sie daran zu hindern, die Hoch- zeit abzusagen. Da die Privatklägerin dem Ansinnen des Beschuldigten nicht nachgekommen sei, sei es beim blossen Versuch einer Nötigung geblieben. 7.2. Anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ihr am Morgen des Tags nach ihrer Rückkehr aus Deutschland gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihn nicht heirate. Der Beschuldigte sei auch nach Hause gekommen. Sie habe am Morgen einen Arzttermin gehabt. Sie sei aus der Wohnung gegangen und der Beschuldigte sei ihr entgegengekommen. Er habe ihr gesagt, sie solle sich nirgends melden, nicht beim Standesamt und auch nicht bei der Polizei. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie bereits angerufen habe. Er habe ihr gesagt, dass er sie umbringen werde, dass er sie zerschneiden werde. Es werde nicht so bleiben, wie es sei (UA act. 319 Frage 24). - 27 - Vor Obergericht bestätigte die Privatklägerin auf Nachfrage, dass ihr der Beschuldigte am Morgen des 4. August 2014 damit gedroht habe, sie zu töten, falls sie die Hochzeit absagte. Als sie gesagt habe, dass sie die Anmeldung zurückgezogen habe, habe er sie bedroht. Sie habe das Zivilstandsamt bereits informiert, als sie das Kind abgetrieben habe. Dem Beschuldigten habe sie das aber erst bekannt gegeben, als die Gruppe zusammengekommen sei (gemeint: am Abend des 4. August 2014, vgl. dazu nachfolgend E. 8.). Danach gefragt, was sie anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 mit dem Ausdruck «zerschneiden» gemeint habe, gab sie an, sie habe «auseinandernehmen» oder «auseinanderreissen» gemeint. Das seien Ausdrücke, die auf Türkisch als Drohung verwendet würden (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 16 f.). 7.3. In Bezug auf die Qualität der Kernaussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie sich etwas detaillierter erweisen und stärker ausgeprägte Realkennzeichen aufweisen als die Aussagen zu den übrigen dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen. So beschrieb die Privatklägerin die Nebensächlichkeit, dass sie zwecks einer Arztkonsultation morgens das Haus verlassen habe, wobei ihr der Beschuldigte entgegengekommen sei. Als Auslöser für die Drohung nannte sie den Umstand, dass sie den Beschuldigten über die Annullation der Hochzeit informiert habe, nachdem er sie aufgefordert gehabt habe, nirgends hinzugehen. Als Reaktion darauf soll er ihr mit den Worten, er werde sie zerschneiden, gedroht haben, sie umzubringen. Die Aussagen der Privatklägerin zur Todesdrohung des Beschuldigten zeugen damit in Würdigung der darin enthaltenen Realkennzeichen insgesamt von einer etwas höheren Qualität als ihr Aussagen zu den übrigen dem Beschul- digten gemachten Vorwürfen. Hingegen fällt im Rahmen der Konstanzanalyse eine Unregelmässigkeit in den Aussagen der Privatklägerin auf: Gemäss den Aussagen vom 27. August 2014 soll Auslöser für die Todesdrohung der Umstand gewesen sein, dass sie dem Beschuldigten am Morgen des 4. August 2014 mitgeteilt habe, die Hochzeit beim Zivilstandsamt annulliert zu haben. Dazu im Widerspruch will sie dem Beschuldigten gemäss ihren vor Obergericht am 21. Januar 2016 zu Protokoll gegebenen Aussagen erst am Abend des 4. August 2014 in Anwesenheit der Gruppe offenbart haben, die Hochzeit abgesagt zu haben. Der Widerspruch in diesem doch zentralen Punkt mutet seltsam an und setzt die Qualität ihrer Aussagen zum Kerngeschehen herab. Im Übrigen kann in Bezug auf die Inhaltsanalyse der Aussagen der Privatklägerin auf die Ausführungen unter E. 3.1.6. verwiesen werden. - 28 - In Bezug auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen und das Aussage- verhalten der Privatklägerin insgesamt kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.7. verwiesen werden. In Bezug auf die Überprüfung des Ergebnisses auf Fehlerquellen und die Überprüfung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Privatklä- gerin kann vorab auf die Ausführungen unter E. 3.1.8. verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähig- keit der Privatklägerin und ihrer Motivlage ist nicht auszuschliessen, dass sie ihre Aussagen zur dem Beschuldigten vorgeworfenen Todesdrohung auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Dies muss umso mehr gelten, als dass es sich beim angeblich angedrohten «Zerschnei- den» gemäss den Angaben der Privatklägerin vor Obergericht um einen Ausdruck handelt, der im Türkischen als Drohung verwendet wird (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 16), und der damit nicht von der Aussergewöhnlichkeit zeugt, deren Anschein die Aussage bei einem deutschsprachigen Adressaten erweckt. Zusammenfassend kann damit zwar festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zur Todesdrohung, die der Beschuldigte am Morgen des 4. August 2014 gegen sie ausgestossen haben soll, eine höhere Qualität aufweisen als ihre Aussagen zu den übrigen dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen. Jedoch erweist sie sich nicht als so hoch, dass sie die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin gerade nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), umzustossen vermag. Der Beschuldigte ist daher in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Ziffer 5 des angeklagten Sachverhalts soll die Privatklägerin dem Beschuldigten am Abend des 4. August 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ mitgeteilt haben, dass sie ihn nicht heiraten werde. Darauf soll der Beschuldigte seinen Pass aus der Hosentasche genommen, ihn der Privatklägerin gezeigt und gedroht haben, sie umzubringen und anschliessend in die Türkei zu gehen. Er habe gesagt, er habe alles organisiert, ein Visum beantragt und das Geschäft auf seinen Schwager übertragen. Falls er wegen der Privatklägerin ins Gefängnis müsse, werde er sie durch seinen Bruder, seinen Sohn oder seine Familie umbringen lassen. Durch die ausgesprochene Drohung sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschuldigte habe um die Schwere der ausge- sprochenen Todesdrohung gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass sie die Privatklägerin ernst nehmen und dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde. - 29 - 8.2. 8.2.1. Der Beschuldigte bestreitet, der Privatklägerin am Abend des 4. August 2014 mit dem Tod gedroht zu haben (UA act. 295 f.; Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 67). 8.2.2. Die Privatklägerin sagte anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 aus, als der Beschuldigte am Abend des 4. August 2014 nach Hause gekommen sei, habe er seinen Pass aus dem Hosensack genommen und gesagt, er habe alles organisiert. Er werde zuerst sie und dann N._____ (seine Ex-Freundin) umbringen. Auch wenn er nicht mehr in der Schweiz sei, habe er Leute, die sie umbringen würden (UA act. 319 Frage 24). Die Privatklägerin bestätigte, dass am Abend des 4. August 2014 ein Treffen mit ihrem Bruder, dem Beschuldigten sowie weiteren Personen stattfand (UA act. 319 Frage 25). Sie gab auf Frage an, diese Personen hätten die Drohung nicht mitbekommen. Erst als sie gegangen gewesen seien, habe es wieder angefangen (UA act. 319 Frage 27). Vor Obergericht bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte bei der Drohung den Pass in den Händen hielt. Er habe gesagt, er hätte alles organisiert. Er habe sein Visum beantragt. Er bringe sie und N._____ um und gehe in die Türkei (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 16 f.). In Bezug auf die Qualität der Kernaussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie sich etwas detaillierter erweisen und stärker ausge- prägte Realkennzeichen aufweisen als die Aussagen zu den übrigen dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen. So beschrieb die Privatklägerin die Nebensächlichkeit, dass der Beschuldigte vor der Drohung seinen Pass aus der Hosentasche genommen und ihr angekündigt habe, dass er alles organisiert habe. Darüber hinaus gab sie das Detail an, dass er ihr nicht nur ihren eigenen Tod, sondern auch jenen seiner Ex-Freundin I._____ in Aussicht gestellt habe. Die Aussagen der Privatklägerin zur Todes- drohung des Beschuldigten zeugen damit in Würdigung der darin enthal- tenen Realkennzeichen insgesamt von einer etwas höheren Qualität als ihre Aussagen zu den übrigen dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen, zeichnen sich indessen aber ebenfalls nicht durch einen ausgeprägten Detailreichtum aus. In Bezug auf das Detail, dass der Beschuldigte den Pass hervorgenommen habe, ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Geste nicht bestreitet, sodass daraus in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zur Todesdrohung nichts abgeleitet werden kann. Im Rahmen der Konstanzanalyse erweisen sich die Aussagen der Privat- klägerin zur Todesdrohung des Beschuldigten als konstant, indem sie diese anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 wider- - 30 - spruchsfrei erneut zu Protokoll gegeben hat. Die Qualität ihrer Aussagen zum Kerngeschehen wird dadurch gestützt. Im Übrigen kann in Bezug auf die Inhaltsanalyse der Aussagen der Privat- klägerin auf die Ausführungen unter E. 3.1.6. verwiesen werden. In Bezug auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen und das Aussage- verhalten der Privatklägerin insgesamt kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.7. verwiesen werden. In Bezug auf die Überprüfung des Ergebnisses auf Fehlerquellen und die Überprüfung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Privat- klägerin kann vorab auf die Ausführungen unter E. 3.1.8. verwiesen werden. Die Beschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Todes- drohung zeugt insgesamt nicht von einer so hohen Qualität, dass unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit der Privatklägerin und ihrer Motivlage ausgeschlossen wäre, dass sie ihre Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Zusammenfassend kann damit zwar festgehalten werden, dass die Aus- sagen der Privatklägerin zur Todesdrohung, die der Beschuldigte am Abend des 4. August 2014 gegen sie ausgestossen haben soll, eine höhere Qualität aufweisen als ihre Aussagen zu den übrigen dem Be- schuldigten gemachten Vorwürfen. Jedoch erweist sie sich nicht als so hoch, dass sie die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin gerade nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), umzustossen ver- mag. Wie nachfolgend ergänzungshalber aufzuzeigen ist, stützen im Übrigen auch die Aussagen von F._____ und J._____, die beim Gespräch mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin anwesend waren, die Vorwürfe der Privatklägerin nicht. Dies obwohl der Beschuldigte die Todesdrohung gemäss den Aussagen von G._____, dem Bruder der Privatklägerin (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 53), in deren Anwesenheit ausge- stossen haben soll. 8.2.3. F._____ konnte vor Obergericht weder die Geste des Beschuldigten mit dem Pass noch die ihm in der Anklage vorgeworfene Drohung bestätigen. Er wusste lediglich davon zu berichten, dass der Beschuldigte seine Rückkehr in die Türkei in Aussicht gestellt hatte (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 31 f., 37). Auch J._____ wusste nichts von der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung zu berichten, wollte sich aber daran erinnern, dass der Beschuldigte seine Rückkehr in die Türkei für den Fall, dass die Privat- klägerin ihn noch einmal anzeige, in Aussicht gestellt hatte. Er bestätigte, - 31 - dass der Beschuldigte seine Ausweispapiere auf den Tisch gelegt hatte. Auf die Frage, wie man beim Treffen auseinandergegangen sei, antwortete er, die Stimmung sei sehr gereizt gewesen. Der Beschuldigte habe seinen Platz verlassen und sei raus gegangen. Er selber sei zu seinem Bruder gegangen. So habe es geendet. Danach gefragt, wie es weitergegangen sei, nachdem der Beschuldigte den Pass auf den Tisch gelegt gehabt habe, führte er aus, sie (gemeint wohl: der Beschuldigte und die Privatklägerin) hätten untereinander noch einmal weiterdiskutiert. Auf die Frage, ob er mitbekommen habe, was gesagt worden sei, antwortete er, der Beschuldigte habe gesagt, er habe nun genug. Er könne hier nicht mehr weiterleben. Es seien noch irgendwelche Rechnungen erwähnt worden, die nicht hätten bezahlt werden können (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 40, 43 f., 47 f.). F._____ und J._____ scheinen gemäss ihren eigenen Aussagen einen engeren Bezug zum Beschuldigten als zur Privatklägerin zu haben. So gab F._____ an, den Beschuldigten seit 1991 oder 1992 zu kennen. Er sei damals in St. Gallen gewesen, während der Beschuldigte im Thurgau gewesen sei. Er habe in St. Gallen bei ähnlichen Problemen vermittelt. Seit 1996 bis zur Ladeneröffnung will er keinen Kontakt mehr zum Be- schuldigten gehabt haben. Die Privatklägerin kenne er erst seit Eröffnung des Ladens in R._____ (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 26 f.). J._____ gab an, den Beschuldigten schon von früher zu kennen. Die Privatklägerin kenne er von Veranstaltungen wie Hochzeiten und grossen Treffen. Als er seinen Bruder besucht habe, habe der Beschuldigte den Laden in der Nähe gehabt. So habe er sie kennengelernt. Er habe sie aber nur gesehen und nicht mit ihr gesprochen (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 39 f., 42). Trotz des engeren Bezugs der Brüder F._____ und J._____ zum Beschuldigten sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb sie, über die Rechtsfolgen des falschen Zeugnisses belehrt, wahrheitswidrig zu seinen Gunsten hätten aussagen sollen. Das muss umso mehr gelten, als die Privatklägerin sie anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 als «wertvolle» und «wichtige Personen» bezeichnet hat, die mit «sauberem Herzen» zu ihnen gekommen seien und es gut gemeint hätten. Nach aktuellem Kontakt zu ihnen gefragt gab sie an, sie würden sie ab und zu anrufen und fragen, wie es ihr gehe (UA act. 320 Fragen 25 und 26). Gestützt auf diese Aussagen ist davon auszugehen, dass die Brüder F._____ und J._____ der Privatklägerin gut gesinnt waren. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sie wahrheitswidrig zu ihren Ungunsten ausgesagt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Sie sind damit mangels gegenteiliger Hinweise als neutrale Personen zu qualifizieren, auf deren Aussagen abzustellen ist. - 32 - Der Umstand, dass weder F._____ noch M._____ die dem Beschuldigten vorgeworfene Todesdrohung gehört haben wollen, lässt weitere Zweifel daran aufkommen, dass diese am Abend des 4. August 2014 tatsächlich ausgestossen worden ist. Ergänzungshalber ist festzuhalten, dass ent- gegen den Aussagen der Privatklägerin (UA act. 319 Frage 27) auszu- schliessen ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin erst nach dem Gespräch mit F._____ und J._____ gedroht hat. Dazu stehen sowohl die Aussagen von G._____, der angab, die Drohung sei in Anwesenheit der Brüder F._____ und J._____ gefallen (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 53), als auch die Aussagen von J._____, der angab, das Gespräch habe geendet, indem der Beschuldigte seinen Platz verlassen habe und raus gegangen sei, worauf er selber zu seinem Bruder gegangen sei (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 44), im Widerspruch. 8.2.4. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Todesdrohung wird einzig durch die Aussagen von G._____, dem beim Gespräch zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten unbestrittenermassen anwesenden Bruder der Privatklägerin, gestützt. Er sagte anlässlich der Einvernahme vom 23. September 2014 aus, der Beschuldigte habe seiner Schwester gedroht, wenn nicht er sie umbringe, werde es sein Sohn tun. Wenn dieser sie nicht umbringe, werde sie sein Enkel umbringen. Und wenn dieser es nicht tue, tue es sein Bruder (UA act. 357 Frage 12). G._____ wurde im Folgenden vorgehalten, er habe ausgesagt, der Beschuldigte sei um ca. 20:00 Uhr in die Wohnung gekommen und habe zur Privatklägerin gesagt, er werde sie und die ganze Familie tot machen und dann in die Türkei zurückkehren. Wenn er sie nicht alle tot mache, werde es sein Bruder oder sein Sohn tun. Er gab an, der Beschuldigte habe genau das gesagt, was er vorhin zu Protokoll gegeben habe [gemeint: die Antwort auf Frage 12]. Der Beschuldigte habe ihm damals gesagt, dass er keinen Pass habe. Aber dann habe er ihm seinen Pass gezeigt, ihn auf den Tisch geschlagen und gesagt, dass er alles organisiert habe (UA act. 357 Frage 14). Vor Obergericht sagte er dazu in Überein- stimmung aus, der Beschuldigte habe der Privatklägerin gedroht, er werde sie töten lassen. Er tue es selber. Falls er es nicht könne, tue es sein Sohn, und falls dieser es auch nicht könne, tue es sein Enkel. Nach- dem er noch einmal auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses hingewiesen worden war, sagte er wiederholt aus, der Be- schuldigte habe seinen Pass hervorgeholt, ihn auf den Tisch gelegt und gesagt: «Du wirst noch Rechenschaft ablegen. Wenn nicht ich, dann mein Sohn, wenn nicht er, dann mein Enkelsohn. Diese Rechnung wird einmal beglichen.» Nach dem konkreten Wortlaut der Drohung gefragt, meinte er: «Ich werde dich umbringen, wenn nicht ich, dann mein Sohn, wenn nicht mein Sohn, dann mein Enkelsohn» (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 53, 55). - 33 - Die Aussagen von K._____ erweisen sich zwar nicht per se als unglaubhaft, zumal nicht zu erwarten ist, dass er die eher ungewöhnliche Drohung, wonach der Sohn oder der Enkel des Beschuldigten die Privatklägerin töten würden, wenn dieser es nicht selber tun könne, frei erfunden hat. Auch ist selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass er als Bruder der Privatklägerin dazu geneigt sein könnte, zu deren Gunsten auszusagen, nicht zu erwarten, dass er den konkreten Wortlaut der Drohung nach zweimaliger Belehrung über die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses wiederholt wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben hat. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Dennoch vermögen die Aussagen von G._____ die Zweifel an der dem Beschuldigten vorgeworfenen Todesdrohung, welche in Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und jener der Brüder F._____ und J._____ bestehen, nicht gänzlich umzustossen. In der vorliegenden Konstellation, in der sich Aussage gegen Aussage gegenüberstehen, hat folglich in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zu erfolgen. 9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte von sämtlichen ihm in der An- klage gemachten Vorwürfen freizusprechen. 10. Infolge der zu erfolgenden Freisprüche ist auf die für den Fall einer Verurteilung eventualiter gestellten Beweisanträge des Beschuldigten nicht weiter einzugehen. 11. 11.1. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 486 Tagen (4. August 2014 bis 2. Dezember 2015) wurde dem Beschuldigten bereits mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Januar 2016 auf die darin ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht aufgehoben. Für den Fall, dass das Appellationsgericht Basel-Stadt dem Beschuldigten in seinem neu zu fällenden Urteil keine Strafe auferlegen sollte, auf die die im vorliegenden Verfahren ausgestandenen Haft angerechnet werden kann, oder dieses erneut aufgehoben werden sollte, hat er als beschuldigte Person, die im vorlie- genden Verfahren freigesprochen wird, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für die ihm durch den Freiheitsentzug zugefügte besonders schwere Verletzungen seiner Persönlichkeit. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Er- messen (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139 IV 243). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten - 34 - Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahe- legen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von meh- reren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 11.2. 11.2.1. Für die Bemessung der Genugtuung ist nach dem Gesagten zunächst deren grundsätzliche Grössenordnung unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verletzung zu ermitteln. Der Beschuldigte befand sich vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 und damit während 486 Tagen in Haft. Beim erlittenen Freiheitsentzug handelt es sich um eine schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse. Die ausgestandene Haft hat verhältnismässig lange ge- dauert. Bei der Bemessung der Entschädigung ist der Tagessatz daher über die Zeitdauer degressiv zu bemessen, da die wahrgenommene Un- bill mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abnimmt, je länger die Haft dauert. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint ein Tagessatz von Fr. 200.00 für die ersten sechs Monate der ausgestandenen Untersuchungshaft als der mit dem Freiheitsentzug erlittenen Unbill angemessen. Für die weiteren sechs Monate Haft ist er auf Fr. 100.00 und für den Rest des erlittenen Freiheitsentzug auf Fr. 75.00 pro Tag zu reduzieren. 11.2.2. In einem zweiten Schritt sind für die konkrete Bemessung der Ge- nugtuung die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, welche eine Verminderung oder auch Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Der Beschuldigte war in der Schweiz inhaftiert und gibt an, insbesondere den fehlenden Kontakt zu seinem Enkel als besonders schwierig empfunden zu haben. Beim Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der Drohung und versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung - 35 - sowie der mehrfachen Tätlichkeit zum Nachteil der Ex-Lebenspartnerin handelt es sich um verhältnismässig schwere Vorwürfe, wodurch die sub- jektive Betroffenheit des Beschuldigten erhöht wurde. Durch die Ab- wesenheit im Berufsleben erfuhren auch seine Laufbahn und seine Karriereplanung eine Beeinträchtigung, welche bei der Festsetzung des Tagessatzes ebenfalls zu berücksichtigen ist. In Würdigung dieser Um- stände ist die ermittelte Grössenordnung der Tagessätze um 10 % zu erhöhen. Der Tagessatz für die ersten sechs Monate der ausgestandenen Untersuchungshaft beträgt damit Fr. 220.00, jener für die weiteren sechs Monate Fr. 110.00 und jener für die restlichen 126 Hafttage Fr. 82.50. Insgesamt resultiert daraus für den Fall, dass es im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt nicht zur rechtskräftigen Ausfällung einer Strafe kommt, auf die die im vorliegenden Verfahren ausgestandenen Haft angerechnet werden kann, eine Entschädigung von Fr. 69'795.00 ((180 x Fr. 220.00 = Fr. 39'600.00) + (180 x Fr. 110.00 = Fr. 19'800.00) + 126 x Fr. 82.50 = Fr. 10'395.00)). Sollte es im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur rechtskräftigen Ausfällung einer Strafe kommen, auf die die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Haft nur teilweise angerechnet werden kann, ergibt sich die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung aus der Differenz zwischen dem im vorliegenden Verfahren ausgestandenen Freiheitsentzug von 486 Tagen und der Anzahl im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt ausgefällten Strafeinheiten. 12. Die Privatklägerin macht eine Schadenersatzforderung von Fr. 1'888.90 sowie eine Genugtuungsforderung von Fr. 13'000.00 gegen den Beschul- digten geltend. Infolge des zu erfolgenden Freispruchs des Beschuldigten von Schuld und Strafe ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, womit es bei dem von der Vorinstanz angeordneten Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg bleibt (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 13. 13.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin ist abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Privatklägerin zu ½ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 1 StPO). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb auch der Privatkläger entsprechend dem Ausgang kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist der - 36 - auf sie entfallende Anteil jedoch einstweilen vorzumerken (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). 13.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT). Ihm wurde im Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7‘800.00 zugesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht gutgeheissen. Mit Urteil vom 5. Juli 2017 wurde die Entschädigung neu auf Fr. 9‘004.40 festgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesstrafgericht ist zurzeit noch hängig. Es ist deshalb vorliegend unter Vorbehalt der Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesstrafgericht von dieser Entschädigung auszugehen. Hinzu kommt eine Entschädigung für den angemessenen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundes- gericht. Dieser ist auf insgesamt 5 Stunden à Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT). Dabei ist zu beachten, dass die Rückweisung durch das Bundesgericht nicht dazu geführt hat, dass das Berufungsverfahren vollständig zu wiederholen gewesen wäre. Neue Anträge waren – echte Noven vorbehalten – nur im Rahmen der Bindungswirkung des Urteil des Bundesgerichts zulässig. Freigestellte Stellungnahmen, die aufgrund des konventionsrechtlichen Replikrechts zwar zulässig sind, sich aber als überflüssig erweisen und objektiv einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand bedeuten, sind bei der Festsetzung einer Entschädigung nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Zum ange- messenen und zu entschädigenden Aufwand von 5 Stunden à Fr. 200.00 kommen die pauschalisierten und praxisgemäss auf 3 % zu veranschla- genden Auslagen (§ 13 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 8 % hinzu. Insgesamt ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren somit auf gerundet Fr. 10'117.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung und die dem amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz zugesprochenen Ent- schädigung vom Beschuldigten zu verzichten. Bei den Kosten für die amtliche Verteidigung handelt es sich um Auslagen und somit Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Da die der Privatklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO), ist sie zu verpflichten, dem Kanton Aargau ausgangsgemäss die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Ent- schädigung zu ½ zurückzubezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 1 StPO). - 37 - Die dem amtlichen Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren ausge- richtete Entschädigung ist im Berufungsverfahren unangefochten geblie- ben. Sie kann, auch wenn sie stark überhöht erscheint (siehe dazu Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 E. 11.2.3), im Berufungsverfahren nicht von Amtes wegen überprüft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017). 13.3. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin ist ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3bis AnwT). Die ihm mit Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 8‘000.00 und das Berufungsverfahren von Fr. 7‘800.00 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Hinzu kommt eine Entschädigung für den angemessenen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Dieser ist auf ins- gesamt 5 Stunden à Fr. 200.00 festzusetzen (siehe dazu die Erwägungen zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers). Zum angemessenen und zu entschädigenden Aufwand von 5 Stunden à Fr. 200.00 kommen die pauschalisierten und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Ausla- gen (§ 13 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 8 % hinzu. Insgesamt ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Berufungs- verfahren somit auf gerundet Fr. 8'912.00 festzusetzen. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG hat die Privatklägerin die auf sie entfallenden Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im erstin- stanzlichen Verfahren nicht zurückzuerstatten. Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungs- verfahren, wenn es – wie vorliegend – bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam und der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Dann geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Ver- beiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (BGE 143 IV 154). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 486 Tagen eine Genugtuung von Fr. 69'795.00 zu bezahlen. - 38 - Diese Entschädigung entfällt im Umfang, in welchem eine Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf eine vom Appellationsgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe stattfindet. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die Kosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 und den Auslagen von Fr. 1‘126.00, insgesamt Fr. 7‘126.00, werden der Privatklägerin zu ½ mit Fr. 3‘563.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. Der auf die Privatklägerin entfallende Anteil wird ihr aufgrund der ihr ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'117.00 auszurichten. Die Privatklägerin hat dem Kanton Aargau diese Entschädigung zu ½ mit Fr. 5‘058.50 zurückzuzahlen. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'912.00 auszurichten. Die Privatklägerin hat dem Kanton Aargau diese Entschädigung zu ½ mit Fr. 4‘456.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 5.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 35‘440.80 auszurichten. - 39 - 5.3. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8‘000.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. November 2017 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Six Frey Krieger