lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2014 eingestanden. Darauf deuten im Übrigen auch seine Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung hin, wonach er "bereits ab der ersten delegierten Einvernahme" begonnen habe, ein Geständnis abzulegen. 2 Art. 122 StPO Vertragliche Ansprüche fallen nicht unter Art. 122 StPO. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 12. November 2015, i.S. Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen M.J. (SST.2015.156). Aus den Erwägungen 5.2 5.2.1.