Geständnis ab: Nachdem die Staatsanwaltschaft die bisherigen Aussagen des Beschuldigten bzw. die ihm vorgeworfenen Sachverhalte zunächst gesamthaft zusammenfasste (siehe vorne), bestätigte der Beschuldigte die Korrektheit dieser Zusammenfassung. Die in Art. 317 StPO gesetzlich vorgesehene Schlusseinvernahme wäre auch durchgeführt worden, wenn die vom Beschuldigten bemängelten Beweise nicht erhoben worden wären. Es trifft nicht zu, dass das Geständnis an der Schlusseinvernahme auf früheren, angeblich rechtswidrig erlangten Beweisen (delegierte Einvernahmen, Konfrontationseinvernahme und Telefonüberwachung) basiert – vielmehr hat es eigenständigen Charakter.