Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist demnach zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.9.2. [...] 2.9.3. Die Kantonspolizei hat den Beschuldigten in 19 delegierten Einvernahmen ausführlich zum Marihuana-Handel befragt und mit weiteren Beweismitteln (u.a. Whatsapp-Chat zwischen Beschuldigtem und H.R.) konfrontiert.