2015 Strafprozessrecht 27 I. Strafprozessrecht 1 Art. 141 Abs. 4 StPO Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 13. August 2015 i.S. Staatsanwaltschaft Baden gegen M.L. (SST.2015.45). Aus den Erwägungen