4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. D._____, für das Berufungsverfahren die richterlich auf Fr. 11'137.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung zu entrichten. - 54 - Die Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von einem Fünftel mit Fr. 2'227.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Den Zivil- und Strafklägern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. Das Obergericht beschliesst: Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten wird abgewiesen. Zustellung an: […]