10.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziff. 10.1. und 10.2. hiervor zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 384.00, insgesamt Fr. 3'384.00, werden zu einem Fünftel mit Fr. 676.80 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.