5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen - soweit es sich um Übertretungen handelt - und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 6. Es wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung, des schädlichen Gebrauchs von Alkohol und des Abhängigkeitssyndroms von Opioiden mit ständigem Substanzgebrauch angeordnet. 7. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 WG werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: