b SVG (in der seit 01.01.2012 gültigen Fassung); - der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG; - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 19 Abs. 2, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 4. Die Untersuchungshaft von 184 Tagen (05.01.2012 - 06.01.2012, 13.11.2012 - 13.05.2013) sowie der vorzeitige Strafvollzug werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.