2. Soweit die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten nicht zurückgezogen wurden, werden die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen und die Anschlussberufung des Beschuldigten teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil wird wie folgt neu gefasst: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 3.); - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG (Anklage Ziff. 6. und 7.); - des Angriffs gemäss Art. 134 StGB (Anklage Ziff. 7.).