13. Den Zivil- und Strafklägern 1 und 2 haben sich im obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihnen auch keine Entschädigung zusteht. Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 16. Juni 2015 bezüglich Ziff. 4 (Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges auf die Strafe), Ziff. 8 (Feststellung der zivilrechtlichen Ersatzpflicht im Grundsatz und im Übrigen Verweisung auf den Zivilweg) sowie Ziff. 10.1. und 10.2. (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger) nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.