12.2. Für das obergerichtliche Verfahren machte der amtliche Verteidiger ohne Berufungsverhandlung einen Aufwand von Fr. 10'465.75 (inkl. Fr. 775.25 MWSt) bei Auslagen von Fr. 626.50 geltend. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 9'064.00 basiert auf einem zeitlichen Aufwand von 41.2 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint der Bedeutung und dem Umfang der vorliegenden Strafsache als angemessen. In zeitlicher Hinsicht sind zusätzlich 5.5 Stunden für die Verhandlungsdauer zu berücksichtigen. Dies ergibt einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 46.7 Stunden. Davon wurden - 51 -