erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer wurden separat entschädigt. Diese Bemessungsgrundsätze galten bis 31. Dezember 2015 auch für die amtliche Verteidigung (vgl. § 9 Abs. 3 AnwT in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung). Ab 1. Januar 2016 beträgt bei der amtlichen Verteidigung der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden nach wie vor separat entschädigt (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung).