12. 12.1. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde. (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz in Strafsachen betrug bis 31. Dezember 2015 in der Regel Fr. 220.00 und konnte in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden.