Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, vier Fünftel der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zuzüglich Auslagen auf die Staatskasse zu nehmen und ein Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Zivil- und Strafkläger 1 und 2 beteiligten sich nicht im Berufungsverfahren. Daher trifft sie keine Kostentragungspflicht.