10 ¼ Jahre beantragt. Der Beschuldigte hatte umgekehrt eine Senkung des Strafmasses auf 3 Jahre beantragt und dringt ebensowenig durch. Was die Frage nach einer strafrechtlichen Massnahme für den Beschuldigten anbelangt, dringt er mit seinem Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme durch, während der Antrag der Anklägerin auf Anordnung seiner Verwahrung abgewiesen wird. Es wird aber eine ambulante Therapie nach Art. 63 StGB angeordnet. Der Beschuldigte unterliegt mit dem Gesuch auf Haftentlassung und mit seinem Antrag auf eine abweichende Verfahrenskostenverteilung.