11. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklägerin dringt mit ihrer Berufung nicht durch, da das Strafmass bei 4 ½ Jahren Freiheitstrafe bleibt. Sie hatte eine erhebliche Erhöhung auf - 50 -