10.4.2. Art. 425 StPO, wonach Verfahrenskosten gestundet oder erlassen werden können, wird in der Praxis des Obergerichts dahin umgesetzt, dass die verurteilte Person die Möglichkeit hat, gestützt auf § 24 Abs. 5 der Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF, SAR 612.311) vom 5. Dezember 2012 ein entsprechendes Gesuch an die Bezirks- bzw. Obergerichtskasse zu stellen (vgl. § 6 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling [SAR 155.615]). Für den allfälligen Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich des Kostenerlassgesuchs ist die Justizleitung zuständig.