Es rechtfertigt sich daher nicht, die Kosten für das Gutachten AD._____ auf die Staatskasse zu nehmen. Die Berufung des Beschuldigten ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 10.4. 10.4.1. Schliesslich beantragt der Beschuldigte, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ihm im Sinne von Art. 425 StPO zu erlassen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien angespannt und ohne Erlass sei die Resozialisierung ernsthaft gefährdet (Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015, Berufungsantrag Ziff. 5 und N. 11).