Ob diese Begründung zutrifft, kann offen bleiben, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens durch den Kanton (bzw. die Anklägerin) verursacht worden wäre. Der in der Folge beauftragte Gerichtsgutachter sagte an der Verhandlung vor Vorinstanz aus, beim Gutachten AD._____ handle es sich um ein Aktengutachten. Sonst sei es nicht zu beanstanden (GA, act. 574). Die zweite Begutachtung des Beschuldigten wurde daher vor allem deshalb notwendig, weil er sich der Untersuchung durch Dr. AD._____ verweigerte (vgl. UA, act. 3).