Die Vorinstanz ordnete mit Beschluss vom 18. März 2014 (GA, act. 256 ff.) eine neue Begutachtung des Beschuldigten an, dies mit der nicht näher erläuterten Begründung, das Gutachten AD._____ erscheine hinsichtlich Zustandekommen der Diagnose und der empfohlenen Massnahme sowie hinsichtlich der angewandten Methodik fragwürdig und genüge den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht.