10.3.3. Der Beschuldigte hat bereits, als die Anklägerin im Untersuchungsverfahren seine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. AD._____ anordnete, dagegen Beschwerde erhoben. Diese wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Verfahren SBK.2013.186 mit Entscheid vom 10. Juli 2013 ab. Somit ist bereits rechtskräftig beurteilt, dass die Einholung jenes Gutachtens nicht zu beanstanden gewesen ist. - 49 -