10.2.4. Unter diesen Umständen erscheint die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Beschuldigten sachgerecht und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 10.3. 10.3.1. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung zusätzlich geltend, durch die Untersuchungsbehörden seien unnötige Kosten verursacht worden, namentlich für das Gutachten AD._____ (Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015, N. 10). 10.3.2. Gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat.