Anklagepunkt 6 ist sowohl vom angeklagten Tatbestand (Vergehen gegen das Waffengesetz) als auch dem konkreten Tatvorwurf (Tragen einer Waffe ohne Berechtigung) her im Vergleich zu den anderen Sachverhaltskomplexen von relativ geringer Bedeutung. In den anderen Sachverhaltskomplexen war die durchgeführte Strafuntersuchung mit Blick auf die mindestens teilweisen Schuldsprüche auf jeden Fall notwendig, auch wenn sie in rechtlicher Hinsicht vom Gericht teilweise anders als von der Anklägerin gewürdigt werden, was zu den teilweisen Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen führt.