Der Beschuldigte wird erst am 13. November 2016 4 von 4 ½ Jahren in Haft gewesen sein. Die grosse zeitliche Nähe ist daher zum aktuellen Zeitpunkt zu verneinen und die Verhältnismässigkeit des vorzeitigen Strafvollzugs zu bejahen. 10. 10.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt (vorinstanzliches Urteil, Disp.-Ziff. 9.1. und E. 17.). 10.2. 10.2.1. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, die Kosten seien aufzuteilen. Er habe nicht die gesamten Kosten zu tragen, zumal es zu Verfahrenseinstellungen sowie Freisprüchen gekommen sei. (Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015, N. 10).