Der Beschuldigte befindet sich seit dem 13. November 2012 in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug. Vorliegend wird der Beschuldigte zu 4 ½ Jahren Haft verurteilt. Das Gericht darf die strafprozessuale Zwangsmassnahme nur solange aufrecht erhalten, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zu der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Bei dieser Prüfung ist die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wird erst am 13. November 2016 4 von 4 ½ Jahren in Haft gewesen sein.