9. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz zur Sicherung des Strafvollzugs im vorzeitigen Strafvollzug belassen. Während des bisherigen Verfahrens wurden mehrere Haftentlassungsgesuche abgelehnt (zuletzt mit obergerichtlicher Verfügung vom 4. Dezember 2015). Anlässlich der Verhandlung vom 18. August 2016 stellte der Beschuldigte erneut ein Haftentlassungsgesuch.