Gemäss Dr. med. O._____ kann sich bereits eine freiwillige Suchttherapie positiv auf das Sozialverhalten des Beschuldigten auswirken (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 13.3.2.8.2). Nach deren Absolvierung, so der Beschuldigte, besteht möglicherweise die Bereitschaft zur Therapie seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es besteht folglich die Möglichkeit, mit einer ambulanten Therapie langfristig ein Beitrag zur Begegnung der Gefahr weiterer Taten zu leisten. Es wird daher eine ambulante Therapie nach Art. 63 StGB angeordnet. - 46 -