Er legte dar, dass er ernsthaft eine Therapie gegen seine Suchtproblematik machen wolle, und erklärte sinngemäss, wenn die Suchttherapie erfolgreich gewesen sei, könne man über eine weitere Therapie sprechen, aber gegen eine stationäre Therapie nach Art. 59 StGB würde er sich wehren, weil diese zeitlich über seine Strafe hinausginge (vgl. Protokoll vom 18. August 2018 S. 19 f.) Seitens des Beschuldigten besteht also grundsätzlich eine Therapiebereitschaft, solange die Therapie nicht im Rahmen von Art. 59 StGB stattfindet. Gemäss Dr. med.