8.2. An der obergerichtlichen Verhandlung vom 18. August 2016 belegte der Beschuldigte, dass er sich während der Haft (vergeblich) um die Behandlung seiner Suchtproblematik bemührt hatte, und erklärte, er hätte einen Psychiater (Dr. med. AE._____) gefunden, der bereit sei, ihn zu behandeln. Er legte dar, dass er ernsthaft eine Therapie gegen seine Suchtproblematik machen wolle, und erklärte sinngemäss, wenn die Suchttherapie erfolgreich gewesen sei, könne man über eine weitere Therapie sprechen, aber gegen eine stationäre Therapie nach Art.