8. 8.1. Es bleibt die Anordngung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB zu prüfen. Eine solche ist möglich, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehenden Taten begegnet wird.