20 Jahren abgesehen) nicht zu einem vollendeten Delikt in der Art einer schweren Körperverletzung, sondern gegenüber dem Zivil- und Strafkläger 2 lediglich zu einem Versuch im Sinne eines Eventualvorsatzes gekommen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Gewalteinwirkung abgebrochen hat, bevor es zu einer schweren Körperverletzung gekommen ist, obwohl er bei einer entsprechenden Absicht eine solche zweifellos hätte verursachen können. Schliesslich ist aufgrund des Alters eher von einer abnehmenden Wahrscheinlichkeit von Gewaltdelikten auszugehen.