7.3.10. Unter Berücksichtigung aller Umstände besteht zwar die Gefahr, dass der Beschuldigte in Freiheit ein Delikt in der Art einer schweren Körperverletzung begeht. Allerdings leidet er nicht an einer psychischen Störung, welche bei ihm (in wahnhafter Weise) die direkte Absicht, jemanden ernsthaft zu verletzen, hervorrufen würde. Auch ist der Beschuldigte in der Lage, seine Aggressionen relativ gezielt statt unkontrolliert einzusetzen. Dementsprechend ist es bisher (vom Delikt gegenüber seinem Vater vor über - 45 -