Wenn somit die Rückfallwahrscheinlichkeit sowohl bei einem SVG-Delikt als auch bei einer schweren Körperverletzung als "hoch" angegeben werden, ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter wieder ein SVG-Delikt begeht, viel höher, weil die durchschnittliche Rückfallrate bei SVG-Delikten viel höher als bei schweren Körperverletzungen ist. Gemäss den Aussagen des Gutachters auf die Nachfrage der Anklägerin liege die Rückfallwahrscheinlichkeit für den Beschuldigten für eine schwere Körperverletzung sicher nicht bei 80%, das wäre sehr hoch. Er könne aber keine genaue Rückfallwahrscheinlichkeit angeben (GA, act. 574).