Auf Befragung der Anklägerin hat der Gutachter bestätigt, dass die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit auch für Delikte wie die schwere Körperverletzung gelte. Allerdings präzisierte er, dass die Einschätzung "hoch" sich immer auf den Vergleich mit der durchschnittlichen Rückfallrate für das entsprechende Delikt beziehe. Wenn somit die Rückfallwahrscheinlichkeit sowohl bei einem SVG-Delikt als auch bei einer schweren Körperverletzung als "hoch" angegeben werden, ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter wieder ein SVG-Delikt begeht, viel höher, weil die durchschnittliche Rückfallrate bei SVG-Delikten viel höher als bei schweren Körperverletzungen ist.