Gemäss der Gutachterin AD._____ setzte der Beschuldigte Gewalt und Aggressionen im Rahmen seiner vor allem späteren Delikte gezielt ein und ist durchaus in der Lage, aufkommende Affekte nicht unmittelbar auszuagieren (UA, act. 47). 7.3.8. Insgesamt ergibt sich ein Bild des Beschuldigten, der insbesondere in Folge seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung sich zwar häufig und mutwillig über gesetzliche Normen hinwegsetzt, in den letzten Jahren vor seiner Verhaftung aber nur zwei Mal Delikte begangen hat, in denen seine - 44 - Opfer eine Körperverletzung erlitten haben. Dabei wurden seine Opfer nicht schwer verletzt.