Im Spektrum der möglichen Anlasstaten befindet sich die Tat damit im untersten Schwerebereich. Dabei hat der Beschuldigte zwar zunächst mit den Tritten und Schlägen gegen den Kopf und Oberkörper des Zivil- und Strafklägers 2 eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, jedoch in der Folge selbstbestimmt von diesem abgelassen, wobei nicht daran zu zweifeln ist, dass er bei einer entsprechenden Absicht seinem Opfer schwere gesundheitliche Schäden hätte zufügen können.