7.3.7. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der schweren Körperverletzung gegenüber dem Zivil- und Strafkläger 2 lediglich ein Versuch vorliegt (vgl. HEER a.a.O., N. 30 zu Art. 64 StGB). Im Spektrum der möglichen Anlasstaten befindet sich die Tat damit im untersten Schwerebereich.