ff.) hat der Beschuldigte bei seiner Festnahme einen Polizeibeamten mit einem Messer am Oberarm verletzt. Daneben ist an Körperverletzungsdelikten einzig die vorliegend zu beurteilende Körperverletzung gegenüber dem Zivil- und Strafkläger 2 aktenkundig, welche auch die Anlasstat für eine Verwahrung wäre.