Das einzige Delikt, bei welchem der Beschuldigte sein Opfer körperlich schwer verletzt hat, war der Schuss mit der Schrotflinte auf seinen Vater (versuchte vorsätzliche Tötung) anfangs der 90er-Jahre (vgl. Gutachten O._____, GA, act. 441 f., und Gutachten AD._____, UA, act. 19). Daneben sind keine Tötungsdelikte aktenkundig. Gemäss thailändischem Urteil vom 14. August 2008 (UA, act. 252.151 ff.) hat der Beschuldigte bei seiner Festnahme einen Polizeibeamten mit einem Messer am Oberarm verletzt.