7.3.6.3. Wie bereits ausgeführt, sind im Hinblick auf die beantragte Anordnung einer Verwahrung nur schwere Gewalt- und Sexualverbrechen von Belang (vgl. dazu auch STRATENWERTH/WOHLERS a.a.O., N. 13 zu Art. 56 StGB, wonach sich reine Sicherungsmassnahmen bei Straftätern, die zwar chronisch delinquieren, aber immer nur leichtere Delikte begehren, nicht rechtfertigen lassen). Sexualstraftaten hat der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug und den Gutachten nie begangen. Zu beurteilen ist folglich, ob die von ihm begangenen Gewaltdelikte eine Verwahrung rechtfertigen.