Des Weiteren hat sich der Beschuldigte bereits mehrfach der Begehung von Delikten schuldig gemacht, welche unter Art. 180 ff. StGB als "Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit" gelten (Drohung, Nötigung etc.). Auch die Wiederholung solcher Delikte muss daher befürchtet werden. Das Gleiche gilt für Verstösse gegen das Waffengesetz, deren sich der Beschuldigte ebenfalls bereits mehrfach schuldig gemacht hat. - 43 -