56 StGB mit Hinweisen; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 56 StGB; HEER a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB). Bei der Verwahrung ist nur die Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualdelikte zu berücksichtigen. Während zudem bei Massnahmen therapeutischer Art eine blosse Wahrscheinlichkeit genügt, muss bei der Verwahrung eine ernsthafte Erwartung künftiger relevanter Delinquenz bestehen (HEER a.a.O., N. 37a zu Art. 56 StGB mit Hinweis).