umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Der Anlasstat kommt eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen als die, die sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als "typisch" erscheinen, und darf nicht blosse Gelegenheitstat sein (TRECHSEL/PAUEN BORER a.a.O., N. 7 zu Art. 56 StGB mit Hinweisen;