7.3.6.1. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit (im engeren Sinne) sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten (das Behandlungsbedürfnis des Täters spielt bei der Verwahrung im Gegensatz zu den anderen Massnahmen keine Rolle). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen.