für eine eventualvorsätzliche Tatbegehung wird dies offenbar als selbstverständlich vorausgesetzt. Auch das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 mit einer Verwahrung infolge einer eventualvorsätzlichen Tötung auseinandergesetzt, ohne dass diese Frage überhaupt thematisiert worden wäre. 7.3.5.3.3. Somit entfällt die Möglichkeit einer Verwahrung des Beschuldigten vorliegend nicht a priori, weil er die mögliche Anlasstat - die versuchte schwere Körperverletzung gegenüber dem Zivil- und Strafkläger 2 - nur mit Eventualvorsatz begangen hat. - 42 -