7.3.5.3.2. Zudem dient die Verwahrung der Sicherheit der Gesellschaft vor gefährlichen Tätern. Gefährlich kann aber nicht nur ein Täter sein, der die Beeinträchtigung seiner Opfer im Sinne eines direkten Vorsatzes anstrebt, sondern auch einer, welchem die Integrität anderer Personen bei der Erfüllung seiner eigenen Bedürfnisse gleichgültig ist und welcher deren Beeinträchtigung ohne Skrupel in Kauf nimmt. Implizit ergibt sich dies aus der Literatur, in welcher thematisiert wird, ob eine fahrlässige Tatbegehung zu einer Verwahrung führen kann (HEER a.a.O., N. 28 zu Art. 64 StGB); für eine eventualvorsätzliche Tatbegehung wird dies offenbar als selbstverständlich vorausgesetzt.