7.3.5.3.1. Die Vorinstanz legt das Verb "wollen" im Tatbestand von Art. 64 Abs. 1 StPO als direkten Vorsatz aus. Gemäss der Legaldefinition in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB setzt Vorsatz die Elemente "Wissen" und "Willen" voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung einer Tat für möglich hält (Wissenselement) und in Kauf nimmt (Willenselement). Bei dieser Konstellation wird von "Eventualvorsatz" gesprochen. Das Verb "wollen" deckt somit nach der Verwendung im Strafgesetzbuch auch den Eventualvorsatz und nicht nur den direkten Vorsatz ab. Entsprechend deutet nichts darauf hin, dass mit dem Verb "wollen" in Art.