Das erwähnte Tatbestandselement dient im Wesentlichen dazu, Taten mit bloss materiellem Schaden und Bagatellfälle auszuschliessen (HEER a.a.O. N. 22 ff. zu Art. 64 StGB). Hingegen führt weder eine grammatikalische noch eine teleologische Gesetzesauslegung zum Schluss, dass mit diesem Tatbestandselement eventualvorsätzlich begangene Straftaten vom Anwendungsbereich von Art. 64 StGB ausgenommen werden sollten.