7.3.5.2. Gemäss der Vorinstanz wird die Tatbestandsvoraussetzung, dass der Täter mit der Anlasstat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, durch eine mit Eventualvorsatz begangene Tat nicht erfüllt. - 41 - 7.3.5.3. Diese Meinung findet in Lehre und Literatur soweit ersichtlich keine Stütze und überzeugt nicht.